Ab dem 1. März 2024 tritt die zweite Phase des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft, die eine Möglichkeit zur kurzfristigen kontingentierten Beschäftigung bietet. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, in Zeiten von Spitzenbelastungen kurzfristig auf ausländische Arbeitskräfte zurückzugreifen.
Die kurzfristige kontingentierte Beschäftigung ergänzt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten wie beispielsweise im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen für bis zu acht Monate ausländische Arbeitskräfte einzustellen, ohne dass eine spezifische Berufsausbildung oder ein Studium erforderlich ist. Die Zustimmung bzw. Arbeitserlaubnis kann von der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilt werden.
Die Unternehmen sind für die Rekrutierung und Anwerbung der Arbeitskräfte verantwortlich, während die Bundesagentur für Arbeit die Prüfung der Voraussetzungen übernimmt. Zu diesen Voraussetzungen gehören unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag, eine Vergütung gemäß den tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.
Des Weiteren ist eine jährliche Kontingentierung vorgesehen, die von der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt wird. Für das Jahr 2024 wurde ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgelegt, wobei Erntehelfer in der Landwirtschaft davon ausgenommen sind. Ab dem 1. März 2024 können Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitskräfte beantragen, wobei der entsprechende Online-Service im Portal der Bundesagentur für Arbeit ab diesem Datum zur Verfügung steht.