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Kanzlei Heilmann - Ihr Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Kündigung Ihrer Wohnung Dresden

Dienstleistung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erheben Sie Widerspruch gegen ungerechtfertigte Kündigungen

Erhalten Sie eine Kündigung des Vermieters aufgrund von Eigenbedarf? Möchte Ihr Vermieter Sie aus Ihrer Wohnung vertreiben? Sind die Kündigungsgründe zweifelhaft? 

Kündigungen im Mietverhältnis sind oft unwirksam. Als Mieter haben Sie umfassenden rechtlichen Schutz. Mit einem Widerspruch und überzeugenden Argumenten können Sie Ihre Mietwohnung behalten. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Mieter ihre Rechte und Pflichten kennen. Als Rechtsanwältin für Mietrecht informiere ich Sie darüber, worauf Sie achten müssen. Mit einem Widerspruch gegen den Eigenbedarf und stichhaltigen Argumenten gegen den Kündigungsgrund biete ich Ihnen den bestmöglichen Kündigungsschutz. Egal, ob Sie Vermieter oder Mieter sind – ich vertrete Sie und rette Ihre Wohnung.

Worauf Sie achten sollten:

Damit Sie sich wirksam gegen die Kündigung wehren können, gilt es folgendes zu beachten:

  • Kündigungsgrund – die Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht ordentlich begründet ist

    • Bei ordentlichen Kündigung: Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen

      • Eigenbedarf

        • Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige, nahe Verwandte oder Angehörige seines Haushalts benötigen

        • Das schließt ein: Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen

        • Das umfasst nicht: Onkel, Cousins, Cousinen, Großnichten, Großneffen oder sonstige Angehörige

        • Juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH) können keinen Eigenbedarf anmelden

        • Die Notwendigkeit muss bis zum Auszug des Mieters bestehen

      • Verletzung von Vertragspflichten: wie die unpünktliche Zahlung der Miete, Verletzung der Hausordnung, Untervermieten oder Halten von Haustieren ohne Absprachen

      • Wirtschaftliche Gründe, wenn die weitere Vermietung zu einem erheblichen Nachteil führen würde

    • Bei außerordentliche Kündigung: Vermieter muss begründen, warum die Fortdauer des Mietverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist

    • Im Härtefall kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung erheben

      • Ein Härtefall besteht insbesondere bei fehlendem Ersatzwohnraum, geringes Einkommen, Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel

      • Überwiegt ein berechtigtes Interesse des Mieter verlängert dies das Mietverhältis

      • Der Widerspruch muss mindestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt und eigenhändig unterschrieben werden

  • Formalia – die Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie den Formalia nicht entspricht

    • Die Kündigung muss dem Mieter schriftlich zugehen

    • Der Kündigungsgrund muss konkret und nicht pauschal angegeben werden

  • Kündigungsfrist – die Kündigung kann unwirksam sein, wenn nicht fristgerecht ist

    • Maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs

    • Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab

      • 3 Monate Frist bei bis zu 5 Jahren Mietverhältnis

      • 6 Monate Frist zwischen 5 bis 8 Jahren Mietverhältnis

      • 9 Monate Frist ab 8 Jahren Mietverhältnis

  • Klageort

    • Zuständig ist das Amtsgericht (AG) im Bezirk, wo die Wohnung liegt

So helfe ich Ihnen

Wenn Ihre Wohnung gekündigt wird, bin ich an Ihrer Seite. Das Mietrecht schützt den Mieter, daher haben Kündigung hohe Voraussetzungen. Hier gelten genaue Fristen und gute Argumente. Nur so können Sie als Vermieter Ihre Wohnung nutzen oder als Mieter Ihre Wohnung behalten. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung im Mietrecht weiß ich, worauf es ankommt. Ich berate und vertrete Sie rund um das Thema Mietverträge und Kündigung. Sie schildern Ihren Sachverhalt und ich überlege das weitere Vorgehen. Ich prüfe Ihre Kündigung und legen Widerspruch ein. 

Um eine Mietwohnung zu kündigen, bedarf es einer schriftlichen und begründeten Kündigung. Das heißt, dass die Kündigung von dem Vermieter oder einer vertretungsberechtigen Person unterzeichnet sein muss und die Gründe für die Kündigung konkret genannt werden sollten.
Vermieter können den Mietvertrag ordentlich oder außerordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung kann in verschiedenen Fällen in Betracht gezogen werden, wie zum Beispiel bei Eigenbedarf, Vertragsverletzungen durch den Mieter oder aus wirtschaftlichen Gründen. In bestimmten Fällen, die für Sie unzumutbare Umstände darstellen, besteht die Möglichkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung.
Vermieter dürfen eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, wenn sie die Wohnung für sich, einen nahen Verwandten oder einen Angehörigen seines Haushalts benötigen. Die Eigenbedarfskündigung muss konkret angeben, in welchem Beziehungsverhältnis der Vermieter zum zukünftigen Mieter steht und warum eine besondere Notwendigkeit besteht.
Bei einer Verwertungskündigung handelt es sich um eine reguläre Kündigung des Mietverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Vermieter unangemessen an der wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert ist. Ein möglicher Fall wäre beispielsweise der Verkauf der Mietwohnung, um ein Eigenheim für den Vermieter zu bauen.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund besteht, wenn es dem Vermieter unzumutbar ist, dass der Mieter bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist in der Wohnung bleibt. Bei der Beurteilung dieser Umstände spielen die individuellen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle.
Im Mietrecht genießt der Mieter einer Wohnung einen umfassenden Schutz vor Kündigung. Bei Mietverträgen mit festgelegter Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nicht zulässig; bei unbefristeten Mietverhältnissen ist eine ordentliche Kündigung nur in bestimmten Fällen möglich. Allerdings ist eine außerordentliche Kündigung jederzeit möglich.
Die Dauer des Kündigungsschutzes für Mieter hängt von der Laufzeit des Mietvertrags ab. Ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren kann nach einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bei einer Laufzeit zwischen 5 und 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei einer Laufzeit über 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen längeren Kündigungsschutz zu vereinbaren. Außerordentliche Kündigungen sind fristlos möglich.
Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite, falls Sie als Mieter mit einer Kündigung des Vermieters konfrontiert werden und dies für Sie eine besondere Härte darstellt. Die Sozialklausel ermöglicht es Ihnen, Umstände wie zum Beispiel Schwangerschaft, niedriges Einkommen, fortgeschrittenes Alter oder einen Schulwechsel vorzubringen. Hierbei werden Ihre Bedürfnisse mit den Interessen des Vermieters abgewogen.

Ein Mieter kann in bestimmten Fällen einen sozialen Härtefall geltend machen, wenn die Kündigung der Wohnung für ihn eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Diese besonderen Umstände können beispielsweise eine Schwangerschaft, ein niedriges Einkommen, ein fortgeschrittenes Alter oder ein Schulwechsel sein. Entscheidend ist, dass die Interessen des Mieters in einer Abwägung berücksichtigt werden. In meiner Kanzlei unterstütze ich Mieter bei der Bewertung solcher sozialer Härtefälle gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften.

Als Mieter sind Sie dazu verpflichtet, die Wohnung nach dem Ende der Mietzeit zu verlassen. Die Mietzeit kann durch das Auslaufen des befristeten Mietvertrags, die Kündigung des Mietvertrags oder das in einem Mietaufhebungsvertrag festgelegte Datum enden. Ein vorzeitiger Auszug ist unter Umständen möglich. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für den Vermieter, einen Nachmieter zu akzeptieren.

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