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Unerlaubte Rechtsberatung: Architekt darf keine selbst entworfene Skontoklausel bereitstellen

Fachbeitrag im Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Skontoklausel in Bauverträgen nicht zulässig.

Ein Rechtsanwalt, der eine Skontoklausel für Bauverträge erstellt, um die Interessen seines Mandanten zu schützen, und diese den ausführenden Bauunternehmen bereitstellt, handelt rechtswidrig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass dieses Vorgehen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Dieses BGH-Urteil könnte die Praxis in der Baubranche nachhaltig beeinflussen.

BGH-Urteil: Rechtsanwälte haften für unzulässige Rechtsberatung bei Bauverträgen.

Egal ob es sich um ein Großbauprojekt oder um ein Eigenheim handelt – der Architekt nimmt im Bauprozess eine zentrale Rolle ein. Dabei übernimmt der Architekt häufig auch rechtliche Aufgaben, wie das Verfassen von Bauverträgen oder Vertragsklauseln.

Diese Vorgehensweise birgt Risiken: Bauherren setzen Vertrauen in die Kompetenz des Architekten, obwohl dieser im Rechtsbereich oft über nur begrenztes Wissen verfügt. Gleichzeitig stehen Architekten bei Überschreitung ihrer Kompetenzen vor Haftungsrisiken.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09. November 2023 (VII ZR 190/22) bringt dies deutlich zum Ausdruck:

Der BGH hat entschieden, dass Architekten durch das Anbieten von Skontoklauseln eine unzulässige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erbringen. Daher sollte ich dringend vermeiden, rechtliche Dienstleistungen anzubieten, um Haftungsfallen zu umgehen.

Der Sachverhalt: Ein Architekt trägt die Verantwortung für eine Skontoklausel in Bauverträgen, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

Ein Rechtsanwalt erstellte für einen Bauherrn eine Skontoklausel, die dieser in Bauverträgen mit Bauunternehmen verwendete.

Auf Grundlage dieser Klausel behielt der Bauherr ein Skonto in Höhe von 125.098,75 EUR brutto ein. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Skontoklausel nach AGB-Recht unwirksam war. Der Bauherr war verpflichtet, den Betrag an den Bauunternehmer zurückzuzahlen, und forderte Schadensersatz vom Rechtsanwalt.

Während das Landgericht zugunsten des Bauherrn entschied, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Haftung des Rechtsanwalts zurück.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jedoch das Urteil des OLG auf. Nach Auffassung des BGH habe der Rechtsanwalt durch die Bereitstellung der unwirksamen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen.

Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Rechtsanwälte keine rechtlichen Klauseln für Bauverträge erstellen oder bereitstellen dürfen – andernfalls drohen Haftungsrisiken und Schadensersatzforderungen.

Unzulässige Rechtsberatung durch Architekten: Wann drohen mir Haftung und Bußgelder?

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert, wer in Deutschland berechtigt ist, Rechtsberatung anzubieten. Ziel dieses Gesetzes ist es, vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls in einer fremden Angelegenheit erfolgt.

Für Architekten gilt: Nach § 5 Abs. 1 RDG dürfen sie Rechtsdienstleistungen nur erbringen, wenn diese als Nebentätigkeit zu ihrem Berufsbild zählen. Das Berufsbild des Architekten orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), welche die erbrachten Leistungen definiert.

Einige sind der Meinung, dass die HOAI Architekten verpflichtet, Bauverträge oder Vertragsklauseln zu erstellen, da dies im Interesse des Bauherrn sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies jedoch diese Auffassung entschieden zurück. Das Erstellen von Vertragsklauseln stellt keine berufsbildtypische Nebentätigkeit dar, sondern ist eine unzulässige Rechtsberatung. Dies gilt auch, wenn der Architekt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt.

Das BGH-Urteil macht deutlich, dass Architekten nicht befugt sind, Vertragsklauseln zu entwerfen oder bereitzustellen. Ein Verstoß gegen das RDG kann nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch Bußgelder und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Architekten sollten daher rechtliche Aufgaben konsequent auslagern, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Vertragsklauseln formulieren: Warum ausschließlich Rechtsanwälte dazu befugt sind

Das aktuelle BGH-Urteil stellt ein eindeutiges Warnsignal für Architekten dar. Oftmals werden Architekten von Bauherren gedrängt, Vertragsklauseln zu entwerfen, Nachträge zu prüfen oder Mängelansprüche geltend zu machen. Allerdings überschreiten solche Tätigkeiten eindeutig die Befugnisse eines Architekten und verstoßen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Nach Ansicht des BGH sind es ausschließlich Rechtsanwälte, die rechtliche Vertragsklauseln erstellen dürfen. Architekten sollten Bauherren darauf hinweisen, dass sie rechtlich nicht berechtigt sind, derartige Aufgaben zu übernehmen.

Stattdessen muss der Bauherr einen qualifizierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Wer als Architekt dennoch tätig wird, setzt sich der Gefahr von Haftung, Schadensersatzforderungen und Bußgeldern aus.

Die eindeutige Botschaft lautet: Architekten sollten sich auf ihre Kernaufgaben fokussieren und rechtliche Angelegenheiten den Rechtsanwälten überlassen. So können sie Haftungsrisiken vermeiden und ihre professionelle Integrität wahren.

Haftungsrisiko für Architekten: Unzulässige Rechtsberatung kann kostspielig sein

Wenn ich als Rechtsanwalt unerlaubt rechtliche Beratung leiste und dabei Fehler mache, drohen schwerwiegende Konsequenzen. In solchen Fällen hafte ich wie jeder andere Rechtsanwalt – jedoch mit einem entscheidenden Nachteil:

Ich genieße keinen umfassenden Versicherungsschutz. Meine Berufshaftpflicht deckt nur rechtliche Dienstleistungen ab, die als erlaubte Nebentätigkeiten nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gelten.

Das bedeutet: Erstelle ich unzulässige Vertragsklauseln, prüfe Nachträge oder unterstütze bei Mängelrügen, riskiere ich persönliche Haftung und Schadensersatzansprüche.

Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte ich Bauherren frühzeitig auf diese Einschränkungen hinweisen und bei rechtlichen Fragen auf die Expertise eines anderen Anwalts verweisen. Diese Vorgehensweise schützt sowohl den Bauherrn als auch mich als Rechtsanwalt.

Rechtssicherheit für Bauherren und Architekten – Unterstützung im Bau- und Architektenrecht durch einen Rechtsanwalt.

Vermeiden Sie kostspielige Haftungsrisiken und rechtliche Stolpersteine! Ich, als erfahrener Rechtsanwalt im Bau- und Architektenrecht, stehe Bauherren, Architekten und Planern bei rechtlichen Herausforderungen zur Seite.

Egal, ob es um die Prüfung von Bauverträgen, die rechtssichere Gestaltung von Klauseln oder die Abwehr von Haftungsansprüchen geht – ich biete Ihnen kompetente Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung. Schützen Sie sich vor unnötigen Risiken und setzen Sie auf meine juristische Expertise!

Ein Rechtsanwalt, der eine Skontoklausel für Bauverträge erstellt, um die Interessen seines Mandanten zu schützen, und diese den ausführenden Bauunternehmen bereitstellt, handelt rechtswidrig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass dieses Vorgehen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Dieses BGH-Urteil könnte die Praxis in der Baubranche nachhaltig beeinflussen.

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