Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert, wer in Deutschland berechtigt ist, Rechtsberatung anzubieten. Ziel dieses Gesetzes ist es, vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls in einer fremden Angelegenheit erfolgt.
Für Architekten gilt: Nach § 5 Abs. 1 RDG dürfen sie Rechtsdienstleistungen nur erbringen, wenn diese als Nebentätigkeit zu ihrem Berufsbild zählen. Das Berufsbild des Architekten orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), welche die erbrachten Leistungen definiert.
Einige sind der Meinung, dass die HOAI Architekten verpflichtet, Bauverträge oder Vertragsklauseln zu erstellen, da dies im Interesse des Bauherrn sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies jedoch diese Auffassung entschieden zurück. Das Erstellen von Vertragsklauseln stellt keine berufsbildtypische Nebentätigkeit dar, sondern ist eine unzulässige Rechtsberatung. Dies gilt auch, wenn der Architekt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt.
Das BGH-Urteil macht deutlich, dass Architekten nicht befugt sind, Vertragsklauseln zu entwerfen oder bereitzustellen. Ein Verstoß gegen das RDG kann nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch Bußgelder und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Architekten sollten daher rechtliche Aufgaben konsequent auslagern, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.