Kanzlei Heilmann - Ihr Rechtsbeistand

Sanierungsberatung

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Sanierungsberatung – die zweite Chance für Ihr Unternehmen

Stehen Sie kurz vor der Insolvenz und möchten Ihr Unternehmen retten? Benötigen Sie Unterstützung bei der Unternehmenssanierung?

Die Sanierungsberatung stellt die 2. Chance für Ihr Unternehmen dar. Unabhängig davon, ob es an fehlendem Eigenkapital, zunehmenden Absatzproblemen oder Managementfehlern liegt: Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Doch selbst wenn Sie bankrott sind oder die Insolvenz droht – ein Insolvenzverfahren muss nicht das endgültige Ende bedeuten. Durch eine Sanierung können Sie die Liquidation abwenden.

Die richtige Beratung ist dabei von entscheidender Bedeutung. Nur mit einem gut ausgearbeiteten Insolvenzplan können Sie das Insolvenzverfahren erfolgreich bewältigen. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Restrukturierung. Daher ist die Unternehmenssanierung eine erprobte Möglichkeit, die zunehmend Unternehmen aus der Krise hilft. Mit meiner Beratung wird die Sanierung zur 2. Chance für Ihr Unternehmen.

So gelingt die Sanierung Ihres Unternehmens

Um die Sanierung Ihres Unternehmens erfolgreich zu gestalten, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Ziel der Sanierung

    • Der Erhalt des Unternehmens soll eine Liquidation vermeiden und die Gläubiger mit den erwirtschafteten Gewinnen befriedigen.

  • Sanierungsmöglichkeiten: Ich unterscheide zwischen dem Schutzschirmverfahren als Sonderform der Eigenverwaltung und dem Insolvenzplanverfahren.

    • Eigenverwaltung beziehungsweise Schutzschirmverfahren

      • Das Ziel ist die Vorlage eines Insolvenzplans.

      • Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens im Vergleich zur Eigenverwaltung:

        • Ein Sachwalter kann frei gewählt werden.

        • Die Verbindlichkeiten können weiterhin beglichen werden.

      • Im Vergleich zum Insolvenzverfahren:

        • Anstelle der Einsetzung eines Insolvenzverwalters behalten die Geschäftsführung und der Vorstand weiterhin ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnis.

        • Ein Sachwalter überwacht die Sanierung.

    • Voraussetzungen:

      • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

      • Eigenverwaltung muss beantragt werden.

      • Ein unabhängiger Experte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) muss die Insolvenzgründe bestätigen.

    • Beendigung erfolgt durch die Vorlage des Insolvenzplans oder dessen Aufhebung.

    • Auch möglich ist die übertragene Sanierung.

      • Verkauf gesunder Unternehmensanteile (als Asset Deals).

      • Der Erwerber erhält die Aktiva des Unternehmens, während die Passiva beim Schuldner verbleiben. Der Erlös dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

    • Ausgeschlossen sind Verstöße wie:

      • Offensichtliche Insolvenzverschleppung.

      • Verletzung von Buchführungspflichten.

      • Fehlende Kooperationsbereitschaft.

  • Insolvenzplanverfahren

    • Vorlageberechtigung

      • Der Insolvenzplan kann durch den Schuldner, den Insolvenzverwalter oder auf Antrag der Gläubigerversammlung vorgelegt werden.

    • Bestandteile: Darstellender und gestaltender Teil

      • Darstellend: Beschreibung der Unternehmenslage mit den Ursachen der Insolvenz und den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

        • Durch die Insolvenzordnung ermöglichte Sanierungserleichterungen.

          • Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für langfristige Dauerschuldverhältnisse.

          • Erleichterte Kündigung von Mitarbeitern.

          • Ein Sanierungsexperte wird zur Geschäftsführung berufen.

      • Gestaltend: Die Gläubiger und das Insolvenzgericht werden über die Ziele des Plans (wie Eigensanierung, übertragene Sanierung, Liquidation, Moratorium zur Stundung) und den Weg zur Erreichung informiert.

    • Gerichtliche Vorprüfung

      • Um offensichtlich rechtswidrige oder aussichtslose Pläne zu verhindern.

      • Bei positivem Befinden wird der Insolvenzplan an die Gläubigerversammlung weitergeleitet.

    • Gläubigerversammlung

      • Bestätigt oder verwirft den Insolvenzplan.

  • Gesetzliche Grundlage

    • Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

    • Insolvenzordnung (InsO)

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Wenn sich Ihr Unternehmen in der Krise befindet, stehe ich Ihnen von Anfang bis Ende des Insolvenzverfahrens zur Seite. Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise weiß ich, worauf Sie achten müssen, um die Unternehmenskrise zu überstehen, die Liquidation zu verhindern und mit einer Restrukturierung wirtschaftlich neu zu starten.

Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht überlege ich gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten das Insolvenzrecht bereithält, und plane die Sanierung. Dabei übernehme ich auch die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Gläubigern, dem Insolvenzgericht, dem Sachwalter und Stakeholdern, damit Sie in dieser schwierigen Phase eine Sorge weniger haben. Gerne bespreche ich vorab mit Ihnen die Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Nur der Schuldner kann die Eigenverwaltung beantragen. Ein Insolvenzplanverfahren ist jedoch auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters möglich. Die Gläubigerversammlung hat die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter mit der Beantragung zu beauftragen.

Im Rahmen der Regelinsolvenz besteht die Option eines Insolvenzplanverfahrens. Im Insolvenzplan haben die Beteiligten mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung des Verfahrens. Dazu zählt die Möglichkeit, das Unternehmen durch eine Sanierung oder Restrukturierung vor der Liquidation zu bewahren.

Ein Schutzschirmverfahren stellt eine spezielle Form der vorläufigen Eigenverwaltung dar, die zusammen mit einem Insolvenzplan beantragt werden kann, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, jedoch nicht bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit. Ein unabhängiger Experte ist verpflichtet, die Insolvenzgründe zu bestätigen.
Anders als bei der Eigenverwaltung habe ich beim Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, den Sachwalter selbst auszuwählen. Zudem kann ich Verbindlichkeiten weiterhin begleichen.
Nachdem ich ein Insolvenzplanverfahren beantragt und einen Insolvenzplan vorgelegt habe, in dem die Ziele und Maßnahmen dargelegt sind, prüft das Insolvenzgericht den Plan und leitet ihn an die Gläubigerversammlung weiter. Wenn sowohl das Gericht als auch die Gläubiger zustimmen, tritt er in Kraft.
Mein Ziel bei der Unternehmenssanierung ist es, die Liquidation zu vermeiden und die Gläubiger durch den Erhalt des Unternehmens mit den erwirtschafteten Gewinnen zufriedenzustellen.
Als übertragene Sanierung bezeichnet man den Verkauf gesunder Unternehmensanteile (in Form von Asset Deals). Der Käufer erwirbt die Aktiva des Unternehmens, während die Passiva beim Schuldner verbleiben. Mit dem Erlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.
Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) bin ich als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald Insolvenzgründe vorliegen. Dies gilt sowohl für formell bestellte als auch für faktische und ausländische Geschäftsleitungsorgane.
Falls das Schutzschirmverfahren scheitern sollte, weil die Gläubigerversammlung dem Insolvenzplan nicht zustimmt, wird es abgebrochen. Daraufhin folgt ein Regelinsolvenzverfahren, das auf die Liquidation des Unternehmens abzielt.
Das Gericht hat die Möglichkeit, einen Insolvenzplan abzulehnen, bevor ich ihn der Gläubigerversammlung vorlege, wenn er offensichtlich rechtswidrig oder ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Rechtsgebiet

Insolvenzrecht-Mobile

Rechtsanwalt

Großpietsch - Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH-005-R6022174-Mobile

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