Rechtsanwaltskanzlei Heilmann - Ihr Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Insolvenzverschleppung Dresden

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Insolvenzverschleppung und die strafrechtlichen Folgen

Unternehmensinsolvenzen sind keineswegs selten und stellen einen natürlichen Teil des Wirtschaftslebens dar. Die erhebliche Anzahl an Insolvenzanträgen, die jährlich eingereicht werden, belegt dies eindeutig. Dennoch sind sich viele Betroffene nicht darüber im Klaren, dass zwischen Insolvenz und Strafrecht ein enger Zusammenhang besteht. Bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (sowie bei dessen Abweisung aufgrund mangelnden Vermögens) wird jeder Insolvenzfall automatisch zur Prüfung möglicher strafrechtlicher Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, ohne dass eine gesonderte Strafanzeige erforderlich ist.Im Falle einer Insolvenzverschleppung drohen unangenehme strafrechtliche Konsequenzen, selbst wenn keine Absicht vorliegt.

Insolvenzstrafrecht: Rechtsberatung zu potenziellen Straftaten

  • Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sind damit Risiken verbunden, insbesondere für die Vertreter des Unternehmens. 

    • Ohne geeignete Gegenmaßnahmen können diese Risiken zu insolvenzbedingten Straftaten und anderen wirtschaftskriminellen Handlungen führen. 

    • Viele Unternehmer sind sich dieser potenziellen Gefahr nicht ausreichend bewusst. 

  • Um rechtlich abgesichert zu sein, ist daher ein fundiertes Verständnis der deutschen Insolvenzordnung (InsO) und des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) von entscheidender Bedeutung.

  • <spanZu den wichtigen Normen in diesem Bereich gehören:

    • Stundung der Insolvenz gemäß § 15a InsO

    • Insolvenzverschleppung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    • Insolvenz durch unrichtige Abrechnung oder Buchung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB

    • Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB

    • Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB

    • Begünstigung des Schuldners gemäß § 283d StGB

    • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB

    • Untreue gemäß § 266 StGB

    • Unterschlagung gemäß § 246 StGB

    • Betrug gemäß § 263 StGB

  • Bei Verdacht auf eine Straftat informiert die Staatsanwaltschaft und leitet gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren ein. 

    • Sind ausreichend Verdachtsmomente und Beweise vorhanden, kann es zu einer Anklage wegen Insolvenzstraftaten vor Gericht kommen.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht biete ich umfassende rechtliche Unterstützung in unterschiedlichen Rechtsangelegenheiten an. Ich erarbeite unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsgebiete praktikable und effektive Lösungen für meine Mandanten und deren individuelle rechtliche Situation.

Verspätete Anmeldung zur Insolvenz

Die Insolvenzverschleppung bezieht sich auf die verspätete oder fehlerhafte Einreichung eines Insolvenzantrags. Diese Verzögerung stellt gemäß der Insolvenzordnung (InsO) eine strafbare Handlung dar. 

  • Nach § 15a InsO besteht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine entsprechende Antragspflicht.

    • Das bedeutet, die Vertreter der juristischen Person müssen im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern einreichen. 

    • Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a Abs. 4 InsO. 

    • Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine Straftat dar.

  • Gemäß § 15a Abs. 4 InsO droht bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Stellung des Antrags eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

    • Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

  • Für die strafrechtliche Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung muss eine Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens bestehen.

Ich als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht analysiere Ihren Fall mit umfassendem Fachwissen und Sorgfalt, um Ihnen klare Handlungsempfehlungen für das bestmögliche Ergebnis zu bieten.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt durch verschiedene Methoden. Dabei unterscheide ich zwischen betriebswirtschaftlicher und wirtschaftsstrafrechtlicher Vorgehensweise:

  • Bei der betriebswirtschaftlichen Methode ermittele ich alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag und vergleiche diese mit den liquiden Mitteln.

    • Diese Herangehensweise kann für Strafverfolgungsbehörden manchmal herausfordernd sein.

  • Die wirtschaftsstrafrechtliche Methode berücksichtigt alle Anzeichen, die auf eine kritische Liquiditätssituation hindeuten. Zu solchen Anzeichen zählen unter anderem:

    • Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge

    • Häufige Mahnungen und Zwangsvollstreckungen

    • Offene Lohnforderungen

    • Kreditkündigungen

    • Rücklastschriften

    • Überschreitung von Kreditlimits

    • Steuerrückstände.

Verteidigung in strafrechtlichen Insolvenzverfahren

  • Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung wird häufig durch 

    • die Erstellung einer Liquiditätsbilanz und 

    • die Vorlage von Belegen über Fälligkeit oder Unstetigkeit der Forderungen oder 

    • nachträglichen Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen erreicht. 

  • Dies wird damit begründet, dass nicht fällige Forderungen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen.

  • Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn 

    • er die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ignoriert und 

    • trotz bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt oder 

    • bewusst unterlässt, wodurch Gläubiger geschädigt werden.

  • Bei drohender Insolvenz stellt sich die Frage, welche Zahlungen ich noch leisten darf, welche ich leisten muss und welche ich auf keinen Fall mehr leisten darf. 

  • Dabei können Haftungen wegen 

    • Vermögensminderung gemäß § 64 GmbHG, 

    • Insolvenzverschleppung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 15a InsO sowie 

    • eine allgemeine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG eintreten.

  • Die Beschränkung der Haftung dient der Sicherung der Interessen der Gläubiger und dem Schutz des GmbH-Vermögens.

    • Dadurch wird eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gewährleistet und die Bevorzugung einzelner Gläubiger verhindert.

  • Falls ich unbefugt Gesellschaftsvermögen ausgezahlt oder Zahlungen veranlasst habe, kann ich zur Rückzahlung oder zum Schadensersatz verpflichtet sein.

  • Das Ziel meiner Verteidigung kann auch sein, die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass etwaige Straftaten fahrlässig begangen wurden.

    • Das gesetzliche Strafmaß in solchen Fällen ist geringer.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Als Rechtsanwalt biete ich umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Insolvenzstrafrecht, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

Zu meinen Dienstleistungen gehören:

  • Geschäftsführerhaftung

  • Gläubigervertretung

  • Insolvenzanfechtung

  • Insolvenzantrag und -verfahren

  • Insolvenzstrafrecht | Insolvenzverschleppung

  • Privatinsolvenz

  • Restrukturierung / Sanierung

Ich erläutere Ihnen die Risiken einer Insolvenz und zeige Wege auf, wie Sie effektiv strafrechtlichen Problemen vorbeugen können.

Ich kombiniere juristische Expertise mit betriebswirtschaftlichem Know-how und branchenspezifischer Erfahrung, um Sie bei der Restrukturierung und Sanierung Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Im Falle einer Insolvenzverschleppung strebe ich an, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder im Falle einer Anklage einen Freispruch oder eine milde Strafe für meine Mandanten zu erreichen. Kontaktieren Sie mich noch heute, um von meinem Fachwissen zu profitieren.

Wird gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt? Ziehen Sie jetzt einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht hinzu, um einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe zuvorzukommen!

Die Insolvenzverschleppung beschreibt die verspätete oder unterlassene Einreichung eines Insolvenzantrags durch einen Geschäftsführer oder Verantwortlichen eines Unternehmens, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Das Verzögern einer Insolvenz kann gravierende strafrechtliche Folgen haben. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setze ich mich gemäß § 15a InsO einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe aus, wenn ich trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stelle.

Die Bescheinigung sollte von einem qualifizierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sowie von einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden. Ich muss diese Bescheinigung bei der Antragstellung vorlegen. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, kommt ein Schutzschirmverfahren nicht in Betracht.

Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer persönlich, also mit seinem privaten Vermögen, für Zahlungen, die er nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vornimmt. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzverschleppung, da diese Zahlungen die Insolvenzmasse reduzieren.

Der Begriff „Zahlungen“ bezieht sich nicht ausschließlich auf Geldtransaktionen. Darunter fallen sämtliche Maßnahmen, die die Insolvenzmasse beeinflussen, wie etwa Abtretungen, Aufrechnungen oder Abbuchungen vom Konto der zahlungsunfähigen GmbH. Darüber hinaus ist es erforderlich, dem Geschäftsführer ein Verschulden nachzuweisen.

Ja, wenn ich keinen fristgerechten Insolvenzantrag stelle, droht mir eine strafrechtliche Verfolgung! Zudem kann auch ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB auf mich zukommen. Im schlimmsten Fall wird zusätzlich wegen Untreue gemäß § 266 StGB ermittelt.

Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 64 GmbHG unterliegt grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Hierbei ist die betreffende Zahlung maßgeblich. Auch die strafrechtliche Verfolgung gemäß § 78 StGB verjährt in der Regel nach 5 Jahren.

Die Verpflichtung zur Einreichung eines Insolvenzantrags gilt ausschließlich für juristische Personen wie GmbHs, AGs, OHGs, Vereine und KGs. Auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, fallen darunter. Die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft, insbesondere die Geschäftsführer, tragen die Verantwortung für die Antragstellung des Insolvenzverfahrens.

Nach §15a Absatz 1 InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu handeln – das heißt, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Falls Sie einen konkreten und nachvollziehbaren Verdacht auf Insolvenzverschleppung gemäß StGB haben, besteht die Möglichkeit, dies anzuzeigen, indem ich einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht stelle.

Rechtsgebiet

Insolvenzrecht-Mobile

Rechtsanwalt

Großpietsch - Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH-005-R6022174-Mobile

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