Rechtsanwaltsgesellschaft Großpietsch | Zimmermann mbH - Ihr Weg zum Rechtserfolg

Rechtsanwalt Beratung bei Mobbing am Arbeitsplatz Dresden

Dienstleistung im Arbeitsrecht

So wehren Sie sich erfolgreich

Um sich erfolgreich gegen den Mobbingfall wehren zu können, sind folgende Dinge zu beachten:

Voraussetzungen

  • Regelmäßige und systematische schlechte Behandlung, als aktives Tun oder auch Unterlassen
  • Insbesondere etwa folgendes Verhalten:
    • Beleidigungen, Degradierung, Isolierung, Verleumdung
    • Sinnlose Arbeitsanweisung
    • Sexistische, rassistische, diskriminierende Äußerungen oder Handlungen
    • Ständige Kritik, willkürliche Abmahnungen/Benachteiligungen
  • Über einen längeren Zeitraum

Abwehrmöglichkeiten

  • Mobbingberatung frühestmöglich durch Rechtsanwalt oder Betriebsrat einholen
    • Um eigene Rechte zu kennen und auf Mobbingfall besser reagieren zu können
    • Um Rechtslage im Einzelfall zu klären
    • Um Unterstützung auf eigener Seite zu sichern
  • Offenes, protokolliertes Gespräch mit mobbenden Vorgesetzten/Mitarbeiter führen
    • Auch in Begleitung des Anwalts möglich
    • Um eigene Sichtweise und auf Mobbingfall aufmerksam zu machen
    • Um Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben notwendige Präventionsmaßnahmen umzusetzen
  • Medizinisches Gutachten (physische und psychische Beschwerden)
  • Mobbingtagebuch führen
    • Genaue Angaben zu Ort, Zeit, Zeugen, Beteiligte, Verhaltensarten
  • Rechtsweg
    • Körperverletzung
    • (sexuelle) Nötigung
    • Bedrohung
    • Diebstahl
    • Beleidigung
    • Verleumdung
    • Schadensersatz bei finanziellen Einbußen (etwa durch Kündigung)
    • Schmerzensgeld bei Gesundheitsschäden und Verletzung des Persönlichkeitsrechts
    • Unterlassung des Mobbings
    • Widerruf der falschen Behauptungen
    • Strafrechtlich: Strafanzeige bei strafwürdigem Verhalten, wie zum Beispiel
    • Zivilrechtlich:

Gesetzliche Grundlage

  • Es gibt kein Mobbinggesetz
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruht teilweise auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben“
    • er muss die Arbeit so organisieren, dass das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist
    • Die Änderungen müssen dem Mobbingopfer zumutbar sein
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    • Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität

Wie wir Ihnen helfen

Beim Mobbingfall am Arbeitsplatz stehen wir an Ihrer Seite. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie von der Mobbingprävention bis zur Entschädigung Ihrer Leiden. Dabei richten wir unsere Tätigkeit nach Ihren Wünschen, die Ihren Rechten und Ansprüchen entsprechen. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Lösung, um Kosten und Nerven zu sparen. Im Zweifel gehen wir mit Ihnen auch vor Gericht gegen den Vorgesetzten oder Mitarbeiter vor, um vollen Schadensersatz, Schmerzensgeld und das Unterlassen einzuklagen.

Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls aufzuklären. Eine umfassende Mobbingdokumentation ist daher wichtig, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Wenn Sie unser Mandant sind, arbeiten wir den Sachverhalt auf und geben Ihnen Verhaltenstipps. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne besprechen wir vorab mit Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Als Mobbingopfer ist es wichtig, dass Sie sich so schnell wie möglich eine Rechts- und Mobbingberatung einholen. So erfahren Sie Verhaltenstipps und im Mobbingfall und sind nicht auf sich allein gestellt. Durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist es möglich, ihr Recht mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen.
Mobbing ist rechtlich nicht definiert. Jedoch versteht man darunter, dass jemand nach einem Schema schlecht behandelt wird. Ein allgemein strenges Betriebsklima reicht nicht aus. Zudem sollte die Benachteiligung über längere Zeit und nicht nur 2-3 Wochen dauern. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Das Mobbingopfer trägt die Beweislast, dass auf dem Arbeitsplatz ein Mobbingfall vorliegt. Als Beweise können Mobbingtagebücher und Zeugenaussagen dienen. Daher ist es entscheidend, dass Sie eine umfassende frühestmöglich eine umfassende Mobbingdokumentation (Ort, Zeit, Beteiligte, Verhalten) anlegen.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Mobbing sollte gut überlegt sein. Zum einen steht die finanzielle Abhängigkeit, zum anderen die eigene Gesundheit. Ist Ihnen als Mobbingopfer das Weiterarbeiten unzumutbar, können Sie binnen der 2-Wochen-Frist fristlos kündigen. Dabei können Schadensersatzansprüche zustehen.
Beim Mobbing kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, soweit er selbst nicht Akteur ist, helfen. Extern stehen Mobbingberatungsstellen zur Verfügung. Auch ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann bei der Mobbingprävention helfen und über rechtliche Vorgehensweisen aufklären.

Es gibt kein Anti-Mobbinggesetz. Allerdings sorgen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeleitete Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für ausreichenden Schutz. Sie bilden die Gesetzesgrundlage für umfassende Schadens- und Schmerzensgeldansprüche.

Als Mobbingopfer haben Sie Ansprüche auf Unterlassung des Mobbingverhaltens, auf Schadensersatz wegen finanzieller Einbußen (etwa wegen Verlust des Arbeitsplatzes) und auf Schmerzensgeld wegen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts beziehungsweise wegen Rassismus/Sexismus/Diskriminierung.
Bei Mobbing werden häufig Straftatbestände erfüllt, mit denen sich die mobbenden Mitarbeiter und Vorgesetzten strafbar machen. Insbesondere Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung, Diebstahl, Körperverletzung sind meist einschlägig.
Um sich mit Erfolg gegen Mobbing wehren zu können, ist es entscheidend, dass Sie eine umfassende Mobbingdokumentation anlegen. Führen Sie dazu am besten ein Mobbingtagebuch in dem Zeitpunkt, Ort, Zeugen, Beteiligte, Verhalten aufgeführt sind. Dies kann in einem gegebenenfalls späteren Verfahren als Beweis dienen.

Der Arbeitgeber hat gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Grundgesetzes (GG) eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er hat die Arbeit so zu organisieren, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden, und Maßnahmen, wie Versetzungen/Kündigung des Aggressors, umzusetzen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht-Mobile

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