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Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit betrachtet werden. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat eine bedeutende Auswirkung auf das Arbeitszeitrecht sowie auf die praktische Umsetzung in Unternehmen.
In dem vorliegenden Fall arbeiteten die Angestellten eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten gefahren.
Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeit, die Route, das Fahrzeug und den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.
Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.
Während der Fahrt unterlagen die Beschäftigten vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass alle Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.
Es ist von Bedeutung: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit angesehen wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Pflicht zur Vergütung.
Die Frage, ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten niedriger zu vergüten, sofern der Mindestlohn insgesamt gewahrt bleibt. Hierbei bestehen deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.
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