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Montag bis Freitag 8:00–18:00 und nach Vereinbarung
Wie funktioniert die Zeiterfassung und was genau bedeutet Vertrauensarbeitszeit? Ist es noch erlaubt, Homeoffice zu machen? Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Es reicht jedoch nicht aus, nur die Stunden pauschal zu notieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit einem Urteil auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) reagiert, die besagt, dass Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber ihren Angestellten haben, was auch die genaue Erfassung der Arbeitszeit einschließt. Dadurch lassen sich unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentieren.
Dieses Urteil stellt für Sie als Arbeitgeber eine weitere Herausforderung dar. Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht ist mir bewusst, dass Sie im Arbeitsrecht mit verschiedenen Pflichten konfrontiert sind und bei Verstoß empfindliche rechtliche Konsequenzen drohen. Daher ist es entscheidend, sich juristischen Rat zu holen und sich rechtlich abzusichern. Ich informiere Sie gerne darüber, wie Sie am besten auf diese neue Rechtsprechung reagieren können.
Damit Sie Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorbereiten, ist es wichtig dass sie auf folgende Dinge achten:
Anwendungsbereich
Grundlage ist die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – nicht nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss aufgezeichnet werden.
Bislang ist unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt
Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.
Die Umsetzung im Unternehmen
Notwendig ist ein objektives und zuverlässiges System der Zeiterfassung. Es kann digital aber auch analog sein. Der Arbeitgeber hat einen großen Spielraum, wie er dies gestaltet.
Wegen Mitbestimmungsrecht laut Betriebsratsverfassunggesetz (BetrVG) ist die Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich
Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Stunden nachhalten. Der Arbeitgeber hat dies dann aber zu kontrollieren.
Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung weiterhin möglich. Hier muss der Arbeitgeber auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.
Bei der Umsetzung muss der Datenschutz berücksichtigt werden.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Die jeweilige Landesbehörde (i.d.R. die Landesämter für Arbeitsschutz) sind zuständig für die Überwachung
Bei Verstoß drohen hohe Bußgelder.
Als Rechtsanwältin begleite ich Sie bei der Umsetzung der Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen als Arbeitgeber. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie darüber, worauf Sie in Ihrem Betrieb achten müssen: Arbeitnehmer, leitende Mitarbeiter und freie Angestellte – in jedem Fall müssen besondere Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören Kontrollpflichten, Datenschutzbestimmungen und die Einbindung des Betriebsrats.
Bei der Erfassung der Arbeitszeit müssen sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Mitarbeiter erfasst werden. Dabei müssen sowohl der Beginn und das Ende der Arbeitszeit als auch Pausen und Überstunden dokumentiert werden. Ob die Arbeitszeit von leitenden Angestellten erfasst werden muss, wurde durch das Urteil nicht geklärt.
Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit sind weiterhin erlaubt. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Zeiterfassung überlassen, können Sie dies auch eigenständig im Homeoffice kontrollieren. Allerdings müssen Sie regelmäßige Stichproben durchführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen zu überprüfen.
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