Rechtsanwaltsgesellschaft Großpietsch | Zimmermann mbH - Ihr Weg zum Rechtserfolg

Rechtsanwalt Beratung bei Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten-, dienstbarkeiten und weiteren Immobiliarrechten Dresden

Dienstleistung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte für Immobilienrechte - die Absicherung beim Immobilienkauf

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt sich oft die Frage nach der Finanzierung. Ist das Grundstück mit Belastungen belegt? Welche Aspekte müssen bei den Grunddienstbarkeiten beachtet werden? Was geschieht nach der vollständigen Tilgung des Kredits?

Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten haben einen erheblichen Einfluss auf den Wert und die Nutzung der Immobilie. Daher ist es wichtig, dass Sie als Käufer oder Verkäufer umfassend informiert sind. Als Rechtsanwälte für Immobilienrecht in Dresden klären wir Sie über relevante Fragestellungen auf. Informieren Sie sich jetzt über die Eintragung und Löschung von Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechten.

Grundpfandrecht - sicher zur Finanzierung Ihrer Immobilie

Mit Grundpfandrechten vereinfachen Sie die Finanzierung Ihrer Immobilie und geben dem Kreditgeber eine zusätzliche Sicherheit.

  • Es gibt verschiedene Formen: Unterscheidung zwischen akzessorischen (Hypothek) und nicht-akzessorischen (Grundschuld) Grundpfandrechten. Nicht-akzessorische bestehen unabhängig vom Bestand der Forderung und beziehen sich nicht auf eine bestimmte Forderung. Die Grundschuld kennt verschiedene Sonderformen:

    • Eigentümergrundschuld: Eintragung zu eigenen Gunsten, die Eintragung kann abgetreten, verwertet beziehungsweise verpfändet werden.

    • Sicherungsgrundschuld: Eintragung zur Sicherung einer Forderung, durch einen Sicherungsvertrag sind Forderung und Grundschuld verbunden.

    • Fremdgrundschuld: Eintragung zugunsten eines Dritten.

    • Rentenschuld: Belastung des Grundstücks gegen regelmäßige Zahlung einer Rente.

  • Wirkung der Kreditsicherheit

    • Gläubiger werden bei einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bevorzugt befriedigt.

  • Wirkung der Rangordnung

    • Grundschulden und Hypotheken stehen im Grundbuch in fester Rangfolge – eine frühere Eintragung genießt einen höheren Rang und wird zuerst bedient.

  • Bestellung eines Grundpfandrechts:

    • Abschluss eines Darlehensvertrags oder Kreditvertrags zwischen dem Sicherungsgeber (der Bank) und Ihnen als Sicherungsnehmer.

    • Vertrag über die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld in das Grundbuch.

    • Ein Notar beglaubigt die Grundbuchbestellung und veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt.

    • Gegebenenfalls Sicherungsvertrag als Bestandteil des Kreditvertrags

    • Wirksamkeit ab Eintragung im Grundbuch.

  • Löschung

    • Tilgung der letzten Rate beziehungsweise Beendigung des Kreditverhältnisses.

    • Ein Notar beglaubigt die Löschungsbewilligung und verlasst die Löschung beim Grundbuchamt.

    • Wirksamkeit ab Löschung im Grundbuch.

  • Kosten

    • Für Bestellung, Löschung und Umwandlung eines Grundpfandrechts entstehen Kosten beim Notar und Gebühren beim Grundbuchamt. Unter Umständen lassen sich diese steuerlich absetzen.

Die Grunddienstbarkeit ermöglicht es, die Eigentumsrechte flexibel den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Grundstücke können mit Grunddienstbarkeiten belastet werden. Dadurch können Sie berechtigt sein, etwa eine Leitung durch ein fremdes Grundstück zu verlegen

  • Grunddienstbarkeiten berechtigen den Eigentümer eines (herrschenden) Grundstücks zur Nutzung eines (dienenden) Grundstücks. Eine Grunddienstbarkeit kann auch das Eigentumsrecht am dienenden Grundstück beschränken. Beispiele sind:

    • Nutzungsdienstbarkeit: als Geh- oder Fahrtrecht beziehungsweise Wegerecht

    • Unterlassungsdienstbarkeit: als Untersagung bestimmter Handlungen wie Umbauten am Haus oder Gestaltung des Gartens

    • Ausschlussdienstbarkeit: etwa gegen Geruchs- oder Lärmbelästigungen

  • Unterschied zu anderen Belastungen:

    • Nießbrauch: berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung und ist personenbezogen (kann also nicht vererbt oder veräußert werden).

    • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: ähnlich wie Grunddienstbarkeiten, allerdings personenbezogen.

    • Baulasten: Beschränkungen des Grundeigentums aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Sind im Baulastenverzeichnis und nicht im Grundbuch eingetragen

  • Wirkung der Eintragung

    • Wird im Grundbuch als Eintrag des dienenden Grundstücks (optional auch des herrschenden) Grundstücks festgehalten.

    • Eine bloß vertragliche Einigung ohne Eintragung wirkt gegenüber dem Vertragspartner (als jetziger Eigentümer), aber nicht gegenüber späteren Eigentümern.

  • Entstehung

    • Vertragliche Einigung auf Eintragung der Grunddienstbarkeit – zwischen Ihnen und der anderen Partei als Eigentümer des herrschenden und dienenden Grundstücks. Maßgeblich ist, dass ein tatsächlicher Vorteil entsteht. 

    • Ein Notar prüft die Eintragungsbewilligung und veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt

    • Wirksamkeit ab Eintragung im Grundbuch

  • Löschung

  • Kosten

    • Für die Eintragung und Löschung einer Grunddienstbarkeit entstehen Notarkosten und Gebühren beim Grundbuchamt

Wie wir Ihnen helfen

Sie wollen Ihre Immobilie finanzieren? Sie müssen ein fremdes Grundstück nutzen? Ihr Grundstück gehört Ihnen, aber durch Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeit können Sie Eigentumsrechte an Ihre Bedürfnisse anpassen. Hierbei gilt es einiges zu beachten. Weil es um große Vermögenswerte und Ihr Eigentum geht, ist es wichtig, dass es nicht an speziellen Klauseln und Vorschriften scheitert. Als Rechtsanwälte für Immobilienrecht klären wir Sie darüber auf, worauf Sie achten müssen. Wir beraten und vertreten Sie bei der Erstellung und Verhandlung von Verträgen über Grundschulden, Hypotheken sowie Wegerechte und andere Dienstbarkeiten.
Grundpfandrechte sind Verwertungsrechte, die als Sicherheit für einen Kredit dienen. Sie können verwendet werden, um die Finanzierung einer Immobilie zu unterstützen. Es gibt zwei Arten von Grundpfandrechten: akzessorische, wie zum Beispiel eine Hypothek, und nicht-akzessorische Grundpfandrechte, wie eine Grundschuld.

Ein Grundpfandrecht, auch Grundschuld genannt, dient als Sicherheit für den Kreditgeber. Im Falle einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung kann er sich aus dem Erlös befriedigen lassen. Die Grundschuld entsteht durch eine Einigung der Parteien und wird durch die Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Sie ist nicht personengebunden, sondern an das Grundstück gebunden.

Bei der Eigentümergrundschuld bzw. Fremdgrundschuld wird die Eintragung zu Ihren Gunsten bzw. zu Gunsten einer anderen Person vorgenommen. Sie können diese Position später veräußern. Eine Sicherungsgrundschuld wird zur Absicherung einer Forderung eingesetzt. Die Rentengrundschuld ermöglicht es Ihnen, regelmäßige Rentenzahlungen zu erhalten.

Die Hypothek ist eine zusätzliche Absicherung für einen Kredit. Im Rahmen des Kreditvertrags wird auch die Genehmigung einer Hypothek erteilt. Diese wird im Grundbuch eingetragen und ist mit dem Kredit verbunden. Im Gegensatz zur Grundschuld hängt die Hypothek von der Existenz des Kredits ab.

Im Grundbuch werden Grundpfandrechte eingetragen und müssen entsprechend auch wieder gelöscht werden. Die Zustimmung des Grundpfandrecht-Inhabers ist dafür erforderlich. Sobald der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, haben Sie einen Anspruch auf diese Zustimmung. Diese wird vom Notar überprüft und anschließend weitergeleitet.
Mit einer Grunddienstbarkeit besteht die Möglichkeit, das Eigentumsrecht eines benachbarten Grundstücks einzuschränken und gleichzeitig ein eigenes Nutzungsrecht zu begründen. Typische Beispiele hierfür sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Fahrrechte auf dem Grundstück des Nachbarn. Diese Rechte werden im Grundbuch vermerkt.
Es existieren diverse Arten von Grunddienstbarkeiten. Zu den Nutzungsdienstbarkeiten zählen beispielsweise Geh-, Fahr- oder Wegerechte. Des Weiteren gibt es Unterlassungsdienstbarkeiten, die bestimmte Handlungen wie Umbauten untersagen, sowie Ausschlussdienstbarkeiten, die beispielsweise gegen Geruchs- oder Lärmbelästigungen vorgehen.

Um die Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu löschen, ist es erforderlich, dass die Eintragungen gestrichen werden. Dieser Vorgang erfolgt auf Grundlage einer Löschungsbewilligung, die vom Grunddienstbarkeitsberechtigten erteilt wird. Die Löschungsbewilligung wird vom Notar überprüft und anschließend an das Grundbuchamt weitergeleitet.

Ein Nießbrauchrecht ist im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ausschließlich an eine bestimmte berechtigte Person gebunden. Des Weiteren ist das Nießbrauchrecht zeitlich unbegrenzt. Wenn die berechtigte Person verstirbt, erlischt auch das Nießbrauchrecht. Die Grunddienstbarkeit hingegen bleibt auch bei einem Wechsel des Eigentümers mit dem Grundstück verbunden.

Die Grunddienstbarkeit besteht grundsätzlich unabhängig von den ursprünglichen Inhabern oder einem Eigentümerwechsel dauerhaft an dem Grundstück fort. Allerdings kann eine Grunddienstbarkeit auch zeitlich begrenzt sein, ohne dass eine zusätzliche Löschung erforderlich ist.

Rechtsgebiet

Mietrecht-Mobile

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