Rechtsanwaltsgesellschaft Großpietsch | Zimmermann mbH - Ihr Weg zum Rechtserfolg

Rechtsanwalt Eigenbedarfskündigung Dresden

Dienstleistung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir setzen Ihren Eigenbedarf effektiv durch

Als Rechtsanwälte möchten wir Ihnen helfen, wenn Sie Eigenbedarf anmelden möchten. Sind Sie sich unsicher, ob Sie bei der Eigenbedarfskündigung alles beachtet haben? Mit einer Eigenbedarfskündigung können Sie Ihre Wohnung zurückbekommen.

Das Mietrecht bietet Schutz für den Mieter, weshalb eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Es ist wichtig, genaue Fristen einzuhalten und gute Begründungen vorzulegen, um das Mietverhältnis nicht zu gefährden. Als Rechtsanwälte für Mietrecht stehen wir Ihnen zur Seite und klären Sie auf. Egal ob Sie Vermieter oder Mieter sind – wir vertreten Sie und helfen Ihnen dabei, Ihre Wohnung zu sichern.

Eigenbedarfskündigung – darauf ist zu achten

Damit Sie Ihren Eigenbedarf erfolgreich durchsetzen können, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Kündigungsgrund

    • Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige, nahe Verwandte oder Angehörige seines Haushalts bedürfen

      • Das schließt ein: Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen

      • Das umfasst nicht: Onkel, Cousins, Cousinen, Großnichten, Großneffen oder sonstige Angehörige

      • Juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH) können keinen Eigenbedarf anmelden

    • Der Kündigungsgrund muss bis zum Umzug des Mieters bestehen bleiben

    • Im Härtefall kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung erheben

      • Ein Härtefall besteht insbesondere bei fehlendem Ersatzwohnraum, geringes Einkommen, Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel

      • Überwiegt ein berechtigtes Interesse des Mieters, verlängert dies das Mietverhältnis

  • Formalia

    • Eine schriftliche Kündigungserklärung

      • Detaillierte Angabe für wen und warum der Vermieter die Wohnung bedarf

  • Kündigungsfrist

    • Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab

      • 3 Monate Frist bei bis zu 5 Jahren Mietverhältnis

      • 6 Monate Frist zwischen 5 bis 8 Jahren Mietverhältnis

      • 9 Monate Frist ab 8 Jahren Mietverhältnis

  • Abwehrmöglichkeiten

    • Zieht der Mieter nach wirksamer Kündigung nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage erheben

    • Zuständig ist jeweils das Amtsgericht (AG) im Bezirk, wo sich die Wohnung befindet

So unterstützen wir Sie 

Bei Eigenbedarfskündigung sind wir an Ihrer Seite. Eigenbedarfskündigungen haben hohe Voraussetzungen. Hier gelten genaue Fristen und gute Argumente. Nur so können Sie als Vermieter Ihre Wohnung nutzen oder als Mieter Ihre Wohnung behalten. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Mietrecht wissen wir, worauf es ankommt. Wir beraten und vertreten Sie rund um das Thema Mietverträge und Kündigung. Sie schildern Ihren Sachverhalt und wir überlegen das weitere Vorgehen. Wir helfen beim Erstellen und Prüfen von Kündigung und Widerspruch. Gerne übernehmen wir die Kommunikation mit dem Mieter, Sachverständigen und dem Gericht. Hierbei setzen wir auf außergerichtliche Lösungen, um Ihre Nerven und Kosten zu sparen. Zur Not setzen wir Ihr Recht auch vor Gericht durch.

Dem Vermieter ist es erlaubt eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, wenn er einen Eigenbedarf hat und dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Es liegt ein Eigenbedarf vor, wenn der Vermieter selbst oder ein enger Familienangehöriger die Wohnung benötigt.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur zulässig, wenn es einen ausreichenden Grund gibt, warum der Vermieter die Wohnung selbst oder für einen nahen Familienangehörigen benötigt. Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Familiengründung, eine Trennung, ein Pflegefall oder ein Arbeitsplatzwechsel sein. Die Begründung muss individuell und nicht pauschal erfolgen.
Als Rechtsanwälte können wir für unsere Mandanten Eigenbedarf anmelden. Dies kann für einen selbst, einen nahen Familienangehörigen oder jemanden aus unserem Haushalt gelten. Zu den nahen Familienangehörigen zählen Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Nichten sowie auch Pflegehilfen. Es sind jedoch keine Onkel, Cousins, Großneffen oder sonstige Angehörige umfasst.
Wenn der Mieter sich weigert, die Wohnung zu verlassen, besteht für Sie als Vermieter die Möglichkeit, Klage auf Räumung der Wohnung zu erheben. Entscheidend ist hierbei, dass das Mietverhältnis tatsächlich durch eine rechtskräftige Eigenbedarfskündigung beendet wurde. Nur mit einem gerichtlichen Räumungstitel können Sie gegen den zahlungsunwilligen Mieter vorgehen.
Bei einer Eigenbedarfskündigung endet das Mietverhältnis gemäß den üblichen Kündigungsfristen. Die Dauer dieser Fristen richtet sich nach der Mietdauer. Für Mietdauern bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, während sie für Mietdauern über 8 Jahre 9 Monate beträgt.
Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einzulegen. Wenn ein Härtefall vorliegt, kann das Interesse des Mieters an einem Verbleib in der Wohnung dauerhaft oder vorübergehend das Interesse des Vermieters an der Nutzung überwiegen. Härtefälle können beispielsweise aufgrund von Altersschwäche, Schwangerschaft oder ähnlichen Umständen auftreten.
Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein. Hierbei ist es wichtig, dass Sie die zukünftigen Mieter benennen, das Beziehungsverhältnis zu ihnen beschreiben und die besonderen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, warum Sie diese Wohnung benötigen.
Mit dem Abschluss eines Mietvertrages gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Frist ist es Ihnen als Vermieter nicht erlaubt, einen Eigenbedarf anzumelden. Es besteht die Möglichkeit, diese Sperrfrist vertraglich zu verlängern oder den Eigenbedarf vollständig auszuschließen.
Wenn Sie als Vermieter Eigenbedarf anmelden möchten, sind Sie dazu verpflichtet, den Mieter über bestimmte Informationen zu informieren. Dazu gehört unter anderem, wer der zukünftige Mieter ist und in welcher Beziehung Sie zu ihm stehen. Persönliche Daten wie Name oder Geburtsdatum müssen jedoch nicht offengelegt werden. Außerdem müssen Sie begründen, aus welchem Grund Sie die Wohnung benötigen.
Die Eigenbedarfskündigung kann ungültig sein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt oder nicht mehr gegeben sind. Wenn die ursprünglichen Gründe für die Kündigung bis zum Auszug des Mieters wegfallen, kann die Eigenbedarfskündigung zu einem späteren Zeitpunkt für ungültig erklärt werden.

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