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Rechtsanwalt Geschäftsführerhaftung Dresden

Dienstleistung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Haftungsfälle und Klagen gegen den GmbH-Geschäftsführer

Neben dem operativen Erfolg des Unternehmens hat das Thema Geschäftsführerhaftung für den Geschäftsführer eine hohe praktische Bedeutung. Klagen und Schadensersatzverfahren gegen ihn nehmen seit Jahren zu und werden von der Presse aufmerksam verfolgt. Besonders im steuerrechtlichen Bereich sowie im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz bestehen erhebliche Haftungsrisiken. Bei Schadensersatzklagen mit hohem Streitwert steht für den Geschäftsführer nicht selten die finanzielle Existenz auf dem Spiel.

Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverletzung

Der Geschäftsführer unterliegt während des gesamten Geschäftsbetriebs umfassenden Pflichten. Verletzt er diese, muss er mit einer Klage rechnen. Eine zentrale Vorschrift ist § 43 GmbHG: Nach § 43 Abs. 1 GmbHG muss der Geschäftsführer in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden.

Eine Haftung entsteht etwa dann, wenn der Geschäftsführer ohne ausreichende Recherche und Risikoabwägung geschäftliche Risiken eingeht und der GmbH dadurch ein finanzieller Schaden entsteht – zum Beispiel, wenn er einem insolvenzreifen Geschäftspartner ein hohes, ungesichertes Darlehen gewährt, das nicht zurückgezahlt wird.

Der Grundsatz der Gesamtverantwortung gilt auch bei Ressortaufteilung. Selbst in fachfremden Bereichen kann der Geschäftsführer für Fehler mithaften, die von einem Mitgeschäftsführer begangen wurden.

Allerdings haftet der Geschäftsführer nicht für jede wirtschaftlich unvorteilhafte Entscheidung. Nach der sogenannten Business Judgement Rule liegt keine Haftung vor, wenn er auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, im Interesse der Gesellschaft zu handeln. In diesem Fall hat er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Wesentlich ist, dass der Geschäftsführer seine Entscheidungen dokumentiert, Risiken sorgfältig abwägt, im Bedarfsfall auch von sich aus den Kontakt zu den Gesellschaftern sucht und sich stets bewusst ist, dass er Treuhänder fremden Vermögens ist. Persönliche Merkmale wie Alter oder fehlende Erfahrung spielen dabei keine Rolle – der unerfahrene Geschäftsführer haftet wie der erfahrene.

Verletzt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaft, kann nach § 43 Abs. 2 GmbHG eine unbegrenzte Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, die seine persönliche Existenz bedrohen kann.

Geschädigter Dritter verklagt den Geschäftsführer (Außenhaftung)

Die Haftung des Geschäftsführers droht nicht nur gegenüber der eigenen GmbH, sondern auch gegenüber geschädigten Gläubigern der Gesellschaft. Wird der Geschäftsführer von außerhalb der GmbH stehenden Dritten verklagt, spricht man von einer Außenhaftung.

Eine solche Haftung kann insbesondere nach den sogenannten Rechtsscheingrundsätzen entstehen – zum Beispiel, wenn der Geschäftsführer Verträge nicht formell korrekt als „Peter Klein Werbeagentur GmbH“ abschließt, sondern nur als „Peter Klein Werbeagentur“. Daher ist es zwingend erforderlich, in E-Mails, auf Briefköpfen und bei Telefaxen stets den vollständigen Firmennamen mit dem GmbH-Zusatz zu verwenden.

Die wichtigsten Fälle der Außenhaftung ergeben sich jedoch aus dem Deliktsrecht oder aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen. Bei Rechtsverletzungen, etwa bei Verstößen gegen Patentrechte, haftet der Geschäftsführer neben der GmbH persönlich, wenn er eine bestehende Rechtsverletzung nicht unverzüglich beendet.

Darüber hinaus sieht sowohl das Sozialversicherungs- als auch das Steuerrecht besondere Haftungstatbestände vor, die zu einer direkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können.

Steuerliche Haftung des Geschäftsführers

Auch im Steuerrecht besteht eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 69 AO. Danach haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn Steuern, die von der GmbH geschuldet werden, aufgrund seines Verschuldens nicht gezahlt werden. Dies betrifft nicht nur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, sondern auch Lohnsteuer und weitere abzuführende Abgaben.

Bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung oder die Nichtabführung fälliger Steuern kann eine persönliche Haftung auslösen. Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz, da der Geschäftsführer nicht nur für die allgemeine Geschäftsführung, sondern auch für die steuerlichen Belange der GmbH verantwortlich ist. Dazu gehört die sorgfältige Überwachung und Kontrolle sämtlicher steuerlicher Pflichten.

Wird die GmbH insolvenzreif und kann ihre Steuerschulden nicht begleichen, fordert das Finanzamt die ausstehenden Beträge direkt vom Geschäftsführer ein. Nicht selten führt dies zur persönlichen Insolvenz. Deshalb muss der Geschäftsführer eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller steuerlichen Pflichten sicherstellen. Werden Aufgaben delegiert, ist dies nur an zuverlässige und fachkundige Personen oder externe Dienstleister zulässig – und stets zu überwachen. Empfehlenswert ist zudem eine lückenlose Dokumentation aller steuerlich relevanten Vorgänge, um im Prüfungsfall die Pflichterfüllung nachweisen zu können.

Geschäftsführerhaftung wegen Sozialversicherungsbeiträgen

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter abzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses. Auch der Geschäftsführer selbst kann sozialversicherungspflichtig sein, sofern er nicht als selbstständig gilt.

Die hohe haftungsrechtliche Bedeutung zeigt sich darin, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorrang hat. Bei Verstößen drohen eine strafrechtliche Verfolgung nach § 266a Abs. 1 StGB sowie eine zivilrechtliche Haftung für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB.

Eine besondere Haftungsfalle in der Praxis ist die Scheinselbstständigkeit: Stellt sich heraus, dass vermeintlich selbstständige Dienstleister tatsächlich als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, kann dies für den Geschäftsführer erhebliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Haftungsrisiko: Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer ist es gesetzlich untersagt, in Wettbewerb zur eigenen Gesellschaft zu treten. In der Praxis wird zusätzlich meist ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das oft mit einer klar geregelten Vertragsstrafe versehen ist.

Das Wettbewerbsverbot umfasst auch die unzulässige Aneignung unternehmerischer Geschäftschancen sowie das Betreiben eines Konkurrenzunternehmens. Verstößt der Geschäftsführer dagegen, kann die Gesellschaft Unterlassung oder Schadensersatz verlangen. Bei Verletzungen gesetzlicher Wettbewerbsverbote wird in der Regel eine Vertragsstrafe fällig.

Wettbewerbsverbote können nicht nur während der aktiven Vertragslaufzeit gelten, sondern auch danach. Dieses sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Pflicht zur Verlustanzeige bei finanziellen Schwierigkeiten

Gerät die GmbH in finanzielle Schieflage und ist das Stammkapital angegriffen, muss der Geschäftsführer handeln. Liegt ein Verlust von mindestens der Hälfte des Stammkapitals vor, ist er verpflichtet, diesen Verlust anzuzeigen und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Ziel ist es, die Gesellschafter frühzeitig über die Krise zu informieren, damit diese durch Kapitalzufuhr gegensteuern oder eine Insolvenz rechtzeitig in Betracht ziehen können.

Die Pflicht zur Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung besteht, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer unterjährigen Stichtagsbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, kann dies eine zivilrechtliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG und eine strafrechtliche Verantwortung nach § 84 GmbHG begründen.

Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppungshaftung

Befindet sich die GmbH in einer Unternehmenskrise mit drohender oder eingetretener Insolvenz, muss der Geschäftsführer besonders sorgfältig handeln. Unterlässt er es, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, droht eine persönliche und unbegrenzte Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO.

Die Insolvenzantragspflicht gilt für jeden Geschäftsführer und kann grundsätzlich nicht durch interne Regelungen, Amtsniederlegung oder Gesellschafterweisungen aufgehoben werden. Der Antrag muss unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife – gestellt werden. Diese Frist ist eine zwingende Höchstfrist und gilt nur, wenn realistische Sanierungsaussichten bestehen.

Insolvenzreife liegt in zwei Fällen vor:

  • Zahlungsunfähigkeit: Die GmbH ist nach § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr in der Lage, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung begründet die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.

  • Überschuldung: Das Vermögen der GmbH deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Die Prüfung der Insolvenzreife gehört zu den laufenden Pflichten des Geschäftsführers.

Verstoß gegen das Zahlungsverbot

Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen – keine Zahlungen mehr an Vertragspartner oder Gläubiger leisten. So dürfen etwa bestellte, aber noch nicht bezahlte Waren grundsätzlich nicht mehr beglichen werden. Verstöße führen zu weiteren Haftungsrisiken.

Eingriff ins Stammkapital: unzulässige Zahlungen an Gesellschafter

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Liquidität der Gesellschaft zu schützen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Erfolgt dennoch eine solche Auszahlung, haftet der Geschäftsführer der GmbH gegenüber nach § 43 Abs. 3 GmbHG auf Schadensersatz.

Besondere Vorsicht ist auch bei der Gewährung von Darlehen an Gesellschafter geboten. Hier hat der Geschäftsführer die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zu prüfen und fortlaufend zu überwachen. Er ist verpflichtet, gegebenenfalls Rückforderungen einzuleiten oder Sicherheiten zu verlangen. Unterlässt er dies, kann eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG entstehen.

Darüber hinaus kann eine Haftung nach § 15b Abs. 5 InsO eintreten, wenn Zahlungen an Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen. Insbesondere bei unklarer finanzieller Lage sollte der Geschäftsführer vor solchen Zahlungen die wirtschaftliche Situation sorgfältig prüfen und jede Transaktion ausführlich dokumentieren, um sich im Haftungsfall entlasten zu können.

Geschäftsführerhaftung in der Gründungsphase

Das Haftungsrisiko beginnt bereits mit der Bestellung zum Geschäftsführer – oft sogar noch vor der offiziellen Eintragung der GmbH ins Handelsregister. In dieser Gründungsphase bestehen besondere Pflichten und Risiken.

Tätigt der Geschäftsführer vor der Eintragung Geschäfte im Namen der Gesellschaft, kann er persönlich gegenüber den Gläubigern haften. Diese persönliche Haftung kann sich aus § 11 Abs. 2 GmbHG ergeben. Haftungsrelevant sind insbesondere Geschäfte, bei denen der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder ohne Zustimmung der Gründungsgesellschafter handelt.

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Strategien zur Haftungsreduzierung und Umgang mit Haftungsrisiken

Ein Geschäftsführer kann seine Haftungsrisiken deutlich reduzieren, wenn er strategisch vorgeht und präventive Maßnahmen ergreift.

Der erste Schritt ist die sorgfältige Verhandlung und Gestaltung des Geschäftsführerdienstvertrags, um klare Regelungen zu Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftungsbegrenzungen festzuhalten.

Im laufenden Betrieb lassen sich Risiken vor allem durch eine lückenlose Dokumentation von Entscheidungen, die Rücksprache mit Steuer- und Rechtsberatern bei wichtigen Weichenstellungen sowie durch die Einholung von Gesellschafterbeschlüssen bei außergewöhnlichen oder weitreichenden Maßnahmen verringern. Eine formelle Entlastung des Geschäftsführers kann ebenfalls zur Absicherung beitragen.

Darüber hinaus ist der Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) empfehlenswert. In der Regel übernimmt die GmbH die Versicherungsprämien.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht Arbeitgeber - mobile-Mobile

Rechtsanwälte

Großpietsch - Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH-005-R6022174-Mobile

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