Gerät die GmbH in finanzielle Schieflage und ist das Stammkapital angegriffen, muss der Geschäftsführer handeln. Liegt ein Verlust von mindestens der Hälfte des Stammkapitals vor, ist er verpflichtet, diesen Verlust anzuzeigen und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Ziel ist es, die Gesellschafter frühzeitig über die Krise zu informieren, damit diese durch Kapitalzufuhr gegensteuern oder eine Insolvenz rechtzeitig in Betracht ziehen können.
Die Pflicht zur Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung besteht, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer unterjährigen Stichtagsbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, kann dies eine zivilrechtliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG und eine strafrechtliche Verantwortung nach § 84 GmbHG begründen.
Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppungshaftung
Befindet sich die GmbH in einer Unternehmenskrise mit drohender oder eingetretener Insolvenz, muss der Geschäftsführer besonders sorgfältig handeln. Unterlässt er es, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, droht eine persönliche und unbegrenzte Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO.
Die Insolvenzantragspflicht gilt für jeden Geschäftsführer und kann grundsätzlich nicht durch interne Regelungen, Amtsniederlegung oder Gesellschafterweisungen aufgehoben werden. Der Antrag muss unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife – gestellt werden. Diese Frist ist eine zwingende Höchstfrist und gilt nur, wenn realistische Sanierungsaussichten bestehen.
Insolvenzreife liegt in zwei Fällen vor:
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Zahlungsunfähigkeit: Die GmbH ist nach § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr in der Lage, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung begründet die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.
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Überschuldung: Das Vermögen der GmbH deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
Die Prüfung der Insolvenzreife gehört zu den laufenden Pflichten des Geschäftsführers.
Verstoß gegen das Zahlungsverbot
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen – keine Zahlungen mehr an Vertragspartner oder Gläubiger leisten. So dürfen etwa bestellte, aber noch nicht bezahlte Waren grundsätzlich nicht mehr beglichen werden. Verstöße führen zu weiteren Haftungsrisiken.