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Freitag 09:00-15:00
und nach Vereinbarung
Viele Unternehmer oder Privatpersonen sind überrascht, wenn sie Post vom Insolvenzverwalter erhalten: Bereits erhaltene Zahlungen sollen plötzlich zurückgezahlt werden.
Dieses Vorgehen nennt sich Insolvenzanfechtung und ist in der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) geregelt. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich verpflichtet, solche Ansprüche geltend zu machen – das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Forderung auch berechtigt ist.
In vielen Fällen bestehen gute Chancen, sich erfolgreich zu wehren – vorausgesetzt, der Sachverhalt wird sorgfältig geprüft und Sie reagieren innerhalb der gesetzten Fristen.
Der Hintergrund der Insolvenzanfechtung ist die gleichmäßige Verteilung des Vermögens des insolventen Unternehmens oder Schuldners auf alle Gläubiger.
Hat ein Gläubiger kurz vor der Insolvenzeröffnung noch Zahlungen oder andere Vermögenswerte erhalten, kann dies als Benachteiligung anderer Gläubiger gewertet werden. Besonders kritisch sind Transaktionen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag.
Dabei geht es nicht nur um Geld: Auch Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge oder unentgeltliche Leistungen können betroffen sein. Selbst unterlassene Handlungen können unter Umständen angefochten werden.
Die Rückforderung kann je nach rechtlicher Grundlage weit in die Vergangenheit reichen:
Bis zu 10 Jahre rückwirkend in besonders schweren Fällen (§ 133 InsO)
Häufig 4 Jahre als Regelfrist
Bei bestimmten Anfechtungstatbeständen nur wenige Monate
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre, beginnend mit dem Jahresende, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Beispiel: Wird das Verfahren am 5. August 2020 eröffnet, beginnt die Frist am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2023.
Wer ein Anfechtungsschreiben erhält, sollte nicht vorschnell zahlen und auch nicht unüberlegt antworten.
Oft fehlen dem Insolvenzverwalter wichtige Informationen oder Belege, um seinen Anspruch zu beweisen.
Unbedachte Erklärungen können jedoch unbeabsichtigt genau die Argumente liefern, die der Verwalter braucht.
Die Insolvenzanfechtung ist ein komplexes Spezialgebiet, das ständigen Änderungen durch Rechtsprechung und Gesetzesreformen unterliegt. Eine Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.
Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die vor der Insolvenz vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Ziel ist eine gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse.
Anfechtbar sind unter anderem Zahlungen, Sicherheitenbestellungen, Ratenzahlungen, Befriedigungen außerhalb der üblichen Geschäftsabwicklung oder Vermögensübertragungen, die vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.
Je nach Anfechtungstatbestand können Handlungen bis zu drei Monate, ein Jahr oder sogar bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag angefochten werden – etwa bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.
Betroffen sein können Lieferanten, Dienstleister, Vermieter, Banken, Gesellschafter oder Privatpersonen, die vor der Insolvenz Zahlungen oder Sicherheiten vom späteren Schuldner erhalten haben.
Ja. Eine Verteidigung ist häufig möglich, etwa wenn die Zahlung im Rahmen eines bargeschäftsähnlichen Austauschs erfolgte oder keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung.
Von einem Bargeschäft spricht man, wenn Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Solche Geschäfte sind häufig von der Insolvenzanfechtung ausgenommen, da sie die Insolvenzmasse nicht schmälern.
Anfechtungsschreiben sollten ernst genommen, aber nicht vorschnell akzeptiert werden. Eine rechtliche Prüfung der Forderung, der Fristen und der tatsächlichen Voraussetzungen ist dringend zu empfehlen.
Für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen, die regelmäßig Geschäftsbeziehungen unterhalten oder größere Zahlungen erhalten haben. Frühzeitige Beratung kann helfen, hohe Rückforderungen zu vermeiden oder deutlich zu reduzieren.
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