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Rechtsanwalt Insolvenzantrag stellen (Privatpersonen) Dresden

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Insolvenzantrag stellen – was ist zu beachten

Sie befinden sich in einer finanziellen Notlage und sehen keinen anderen Ausweg, als einen Insolvenzantrag zu stellen? Sie fürchten sich vor der Insolvenz und sind unsicher, wie Sie vorgehen sollen? Ich als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht kenne die Belastungen, die mit Ihrer Situation einhergehen. Doch die Insolvenz ist nicht das Ende, sondern kann auch als Chance für einen Neuanfang betrachtet werden. Die Insolvenzordnung bietet Optionen für eine Restschuldbefreiung oder die Sanierung Ihres Unternehmens. Jedes Insolvenzverfahren – sei es Nachlassinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren – wird durch einen Insolvenzantrag in Gang gesetzt. Doch Vorsicht: Wenn Sie Fristen versäumen, können Sie sich strafbar machen und schadensersatzpflichtig werden. Daher weiß ich, worauf Sie achten müssen, damit Sie die Insolvenz bestmöglich bewältigen.

So reiche ich den Insolvenzantrag ein

Um wirksam einen Antrag einzureichen und sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Antragsrecht/Antragspflicht

  • Das Recht, einen Antrag zu stellen, haben: der Schuldner, jeder mögliche Insolvenzgläubiger sowie bei juristischen Personen jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter (zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH)
  • Für Mitglieder eines Vertretungsorgans juristischer Personen besteht eine Antragspflicht
    • Hierzu zählen Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG, AG und ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine
    • Personengesellschaften (wie GbR, KG, OHG) sind nicht erfasst
  • Eine Antragspflicht für Privatpersonen besteht grundsätzlich nicht
    • Ausnahme: Erben in einer Nachlassinsolvenz

Form

  • Der Insolvenzantrag kann schriftlich formlos oder mündlich zu Protokoll beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden
  • Der Antrag muss die Insolvenz begründen (also einen Insolvenzgrund wie Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit anführen)

Anzuhängende Unterlagen

  • Grundsätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Überblick über die Vermögensverhältnisse
    • Vollständiges Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen
    • Versicherung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind
    • Antragsformulare der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums
  • Zusätzlich für juristische Personen
    • Unternehmen: höchste Forderungen, Forderungen des Finanzamts, offene Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung
  • Zusätzlich bei Insolvenzplanverfahren
    • Ein grob ausgearbeiteter Insolvenzplan
  • Zusätzlich bei Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenz
    • Bescheinigung über den Versuch eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mit Schuldenbereinigungsplan
    • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Durch den Gläubiger
  • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
    • Begründung, dass der Schuldner die Forderung nicht begleichen kann (zum Beispiel Protokoll eines Pfändungsversuchs)
  • Zuständiges Gericht
    • Das Amtsgericht ist sachlich als Insolvenzgericht zuständig
    • Örtlich ist der Amtsgerichtsbezirk zuständig
      • In dem die Privatperson/der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (meist der Wohnort)
      • In dem das Unternehmen/der Verein seinen Sitz hat 

Frist

  • Regelinsolvenz: ohne schuldhaftes Zögern, jedoch nicht später als 3 Wochen, nachdem ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar geworden ist
  • Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz: unbefristet
  • Nachlassinsolvenz: 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft
  • Insolvenzplanverfahren: jederzeit während der Regelinsolvenz möglich
  • Besonderheiten
    • Verbraucherinsolvenzverfahren: Möglichkeit der Restschuldbefreiung
    • Nachlassinsolvenzverfahren
    • Insolvenzplanverfahren: 
  • Sanktionen bei verfristeter oder fehlerhafter Antragstellung
    • Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nach der Insolvenzordnung (InsO), wenn die Antragspflicht verletzt wurde
    • Schadensersatzpflicht gegenüber Unternehmen
    • Versagung der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzbekanntmachung
    • Das Insolvenzverfahren wird auf den Justizportalen des Bundes und der Länder bekannt gegeben
    • Name und Anschrift des Schuldners werden zwei Wochen lang öffentlich bekannt gemacht; danach sind diese nur eingeschränkt einsehbar
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Wie ich Ihnen helfen kann

Nur mit einem korrekten Insolvenzantrag kann das Insolvenzverfahren erfolgreich eingeleitet werden. Falsche Insolvenzanträge oder das Unterlassen einer Einreichung können schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung, erheblichen Schadensersatzansprüchen oder der Versagung der Restschuldbefreiung führen. Daher ist es entscheidend, dass Sie eine rechtliche Beratung erhalten, die auf den richtigen Grundlagen basiert. Ich begleite Sie mit meiner langjährigen Praxiserfahrung beim Insolvenzantrag. Dabei erläutere ich Ihnen, auf welche Fristen, Unterlagen, Pflichten und Rechte Sie achten müssen. Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Kommunikation mit den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht, damit Sie in dieser Situation einige Sorgen weniger haben. Gerne bespreche ich vorab die Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Ihre Pfändungsgrenzen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
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Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans einer haftungsbeschränkten juristischen Person verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald Insolvenzgründe vorliegen. Dies betrifft sowohl formell bestellte als auch faktische sowie ausländische Geschäftsleitungsorgane.
Wenn jemand die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz verletzt, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Zudem ist er verpflichtet, der Gesellschaft Schadensersatz zu leisten und kann nicht mehr als Vertretungsorgan eines Unternehmens eingesetzt werden.
Das Insolvenzrecht regelt in der Insolvenzordnung (InsO) drei Insolvenzgründe: Überschuldung (wenn die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können), sowie eingetretene und drohende Zahlungsunfähigkeit (wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können).
Am Ende der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz wird die Restschuldbefreiung erteilt. Zwar werden die Forderungen der Gläubiger nicht gelöscht, jedoch kann ich als Schuldner die Zahlung verweigern und bin somit faktisch schuldenfrei. Diese Befreiung kann jedoch versagt werden und für bestimmte Forderungen ausgenommen sein.
Eine Insolvenzbekanntmachung wird auf den Justizportalen des Bundes sowie der Länder veröffentlicht. Die Schuldner werden dort mit ihrer Anschrift für einen Zeitraum von 2 Wochen angezeigt. Anschließend sind sie nur noch eingeschränkt einsehbar. Zudem sind die Insolvenzgerichte verpflichtet, neue Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaft zu melden.
Die Antragspflicht gilt nur für Mitglieder von Vertretungsorganen haftungsbeschränkter Unternehmen (GmbH, AG, UG, ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie für Vereine. Private Personen, einschließlich Selbstständiger und Freiberufler, sind, mit der Ausnahme der Nachlassinsolvenz, nicht antragspflichtig.
Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch jeder potenzielle Insolvenzgläubiger. Bei Unternehmen oder Vereinen kann dies von jedem Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter in Anspruch genommen werden.
Dem Insolvenzantrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen: ein Überblick über die Vermögensverhältnisse, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie das Antragsformular der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums. In anderen Insolvenzverfahren sind zusätzlich spezielle Nachweise erforderlich.

Ein Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren ist gemäß Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis der Insolvenzgründe einzureichen. Bei der Nachlassinsolvenz hat der Erbe 2 Jahre nach Eintritt der Erbschaft Zeit. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren hat keine Antragsfrist.

Ein Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren ist gemäß Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe zu stellen. Im Falle einer Nachlassinsolvenz hat der Erbe 2 Jahre nach dem Anfall der Erbschaft Zeit. Für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es keine Antragsfrist.

Rechtsgebiet

Insolvenzrecht-Mobile

Rechtsanwalt

Großpietsch - Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH-005-R6022174-Mobile

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