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Montag bis Freitag 8:00–18:00 und nach Vereinbarung
Die Kündigung eines Mitarbeiters kann entweder außerordentlich oder ordentlich erfolgen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine schwere Pflichtverletzung des Mitarbeiters. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsgründe weniger streng, jedoch müssen sie dennoch sachlich gerechtfertigt sein.
Es ist wichtig, dass bei einer Kündigung die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechts eingehalten werden, um mögliche Klagen und Abfindungszahlungen zu vermeiden. Dies beinhaltet die Einhaltung der Kündigungsfristen und des Kündigungsschutzes. Zudem kann die Einbeziehung des Betriebsrats erforderlich sein.
Um sicherzustellen, dass eine Kündigung rechtswirksam und gerichtsfest ist, ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu holen. Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bin ich gerne bereit, Ihnen die erforderlichen Maßnahmen und Bestimmungen zu erläutern.
Um eine gerichtsfeste und rechtswirksame Kündigung zu gewährleisten, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
1. Kündigungsarten
Besonderer Kündigungsschutz:
Dabei sind Kündigungen entweder ausgeschlossen oder unter sehr hohen Anforderungen möglich. Außerordentliche Kündigungen sind im Extremfall weiterhin möglich.
Kündigungsschutzklage:
Mitwirken des Betriebsrats:
Schriftform:
Wenn Sie einen Mitarbeiter entlassen müssen, ist das keine einfache Aufgabe. Meine langjährige Praxiserfahrung ermöglicht es mir, Sie rechtlich zu unterstützen. Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bin ich mit der aktuellen Rechtsprechung und der komplexen Gesetzeslage vertraut, um Kündigungen rechtskräftig und gerichtsfest vorzubereiten. Dabei berücksichtige ich Ihre individuellen Bedürfnisse, unabhängig davon, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung, einen Aufhebungsvertrag, eine Abfindung oder eine Abmahnung handelt. Ich berate Sie individuell und kompetent und besprechen gerne im Voraus die Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Es ist von großer Bedeutung, dass Sie sich schnellstmöglich melden, da die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht zum Teil sehr kurz sind (2-3 Wochen).
Wenn das Arbeitsgericht in einer Kündigungsschutzklage feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Falls der Mitarbeiter während dieser Zeit jedoch nicht arbeiten durfte, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schadensersatz für entgangenen Lohn zu leisten. Oftmals wird der Arbeitsvertrag jedoch gegen Zahlung einer Abfindung beendet.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen muss zusätzlich die Kündigungsfrist abgelaufen sein. Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, aber der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus bestimmten Gründen möglich.
Neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es einen speziellen Kündigungsschutz für folgende Arbeitnehmer: schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, Wehrdienstleistende, Betriebsratsmitglieder, Menschen mit Behinderung und Datenschutzbeauftragte. Diese Mitarbeiter können nur unter bestimmten Bedingungen gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung kann aus einem wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Beispiele für solche Gründe sind Drohungen, die private Nutzung von Diensthandy/Internet, Arbeitszeitbetrug, Straftaten im Betrieb (sexuelle Belästigung, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl), Diskriminierung und das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit (Krankfeiern).
Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmt die Frist, die zwischen 1 und 7 Monaten liegt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von einem Monat zu kündigen. Es ist möglich, dass tarifliche oder vertragliche Regelungen von diesen Standardfristen abweichen.
Eine Kündigung kann ausschließlich durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Allerdings kann er einen Vertreter, wie beispielsweise einen Prokuristen, damit beauftragen. Dabei sollte dem Vertreter eine Vollmacht zur Kündigung beigelegt werden. Andernfalls hat der Mitarbeiter das Recht, die Kündigung zurückzuweisen und lässt somit die Kündigungsfrist verstreichen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben auf Papier vorliegen und persönlich unterschrieben sein muss. Die Verwendung elektronischer Formen wie SMS, E-Mail, PDF oder elektronischer Signaturen ist nicht zulässig.
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