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Ihre Kanzlei Heilmann.
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Ludwig-Ermold-Str. 1
01217 Dresden
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Montag bis Donnerstag 9:00–17:00
Freitag 09:00-15:00
und nach Vereinbarung
Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub? Wie lange gilt der gesetzliche Mindesturlaub und welche Regelungen gelten für Jugendliche oder Schwerbehinderte? Ich als Rechtsanwalt kläre alle Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der Teilzeitregelung über die Urlaubsgewährung bis zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sie erfahren bei mir, wann Urlaub verfällt, ob ein Widerruf gewährten Urlaubs möglich ist und welche Rechte Sie bei Krankheit während des Urlaubs haben. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Ich biete kompetente rechtliche Unterstützung, um Ihren Urlaubsanspruch rechtssicher durchzusetzen.
Als Arbeitnehmer habe ich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelungen sind verbindlich und können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die wesentlichen Vorschriften sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt.
Zusätzlich kann mein Arbeitsvertrag, ein geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung weitere oder abweichende Regelungen zum Thema Urlaub enthalten.
Ich prüfe für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung – Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dazu gehören auch:
Auszubildende
Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. freie Mitarbeiter mit wirtschaftlicher Abhängigkeit
Heimarbeiter, die gemäß § 12 BUrlG ausdrücklich urlaubsberechtigt sind
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht zu meinem Nachteil eingeschränkt werden.
Egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – ich beantworte Ihre spezifischen Fragen zum Urlaubsanspruch, helfe Ihnen bei Konflikten um Urlaubsgenehmigungen oder vertrete Sie in Klagen auf Urlaubsabgeltung.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, basierend auf einer sechstägigen Arbeitswoche. Praktisch bedeutet dies vier Wochen Urlaub.
Wenn Sie weniger als sechs Tage pro Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst:
5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub
4-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub
3-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub
2-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub
1-Tag-Woche: 4 Arbeitstage Urlaub
Jugendliche profitieren vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Unter 16 Jahren: 30 Werktage
Unter 17 Jahren: 27 Werktage
Unter 18 Jahren: 25 Werktage
Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten gemäß § 208 SGB IX:
Zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr
Die Anzahl wird bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend angepasst.
Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch überprüfen!
Ob Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder Teilzeitregelungen: Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorge ich dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Ich berate Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und unterstütze Arbeitgeber bei der rechtskonformen Urlaubsregelung.
Als Arbeitnehmer habe ich gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Auch während der Wartezeit stehen mir Teilurlaubsansprüche zu.
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) wird erst nach sechs Monaten im Betrieb wirksam.
Wie viel Urlaub steht mir vor Ablauf der Wartezeit zu?
Vor Ablauf der sechs Monate habe ich einen Teilurlaubsanspruch:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1a BUrlG).
Beispiel: Wenn ich am 1. September beginne und bis Dezember drei volle Monate gearbeitet habe, habe ich Anspruch auf 5 Tage Urlaub (aufgerundet).
Wie viel Urlaub habe ich bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit?
Auch hier steht mir Teilurlaub zu:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1b BUrlG).
Beispiel: Bei Kündigung nach 4 Monaten habe ich Anspruch auf 7 Urlaubstage.
Wie viel Urlaub habe ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr?
Wenn ich vor dem 30. Juni ausscheide, habe ich ebenfalls nur Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Abs.1c BUrlG).
Beispiel: Wenn das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni endet, habe ich Anspruch auf 6/12 des Jahresurlaubs, also z.B. 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Sie möchten Ihren Urlaubsanspruch überprüfen oder gegen eine unrechtmäßige Kürzung vorgehen? Ihr Arbeitgeber weigert sich, Ihnen den Ihnen zustehenden Urlaub zu gewähren? Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen umfassend zur Seite, wenn es um Urlaubsansprüche, Teilurlaub und Abgeltung im Falle einer Kündigung geht. Ob außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht – ich setze Ihre Rechte durch!
Arbeitnehmer haben gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich das Recht, den Zeitpunkt ihres Erholungsurlaubs selbst zu wählen. Ich als Arbeitgeber bin verpflichtet, die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche sozial schutzwürdiger Kollegen stehen dem entgegen.
Ich kann den Urlaubszeitraum nur dann ablehnen, wenn:
betriebliche Belange dies erfordern (z. B. personeller Engpass in der Hochsaison).
Kollegen mit vorrangigem Sozialschutz (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder) Urlaub beantragt haben.
Die Rechtsprechung betont: Die Wünsche des Arbeitnehmers haben grundsätzlich Vorrang vor meinen betrieblichen Interessen.
Wichtig: Ich lege den Urlaubszeitraum verbindlich fest.
Eine Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung ist rechtswidrig und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Selbst wenn der gewünschte Zeitraum eigentlich gerechtfertigt wäre, dürfen Arbeitnehmer nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen.
Kommt es zu einem Streit über die Lage des Urlaubs, können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Dieses Verfahren kann sehr schnell erfolgen – im Notfall sogar am selben Tag.
Ziel ist es, mich als Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung zu verpflichten.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und berate Arbeitgeber zu rechtssicheren Urlaubsregelungen im Betrieb. Kontaktieren Sie mich für eine zügige und kompetente Rechtsberatung zu Ihrem Urlaubsanspruch.
Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, darf er diesen in der Regel nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, etwa bei einer unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notlage des Unternehmens. In der Praxis sind solche Fälle jedoch äußerst selten.
Widerruf von genehmigtem Urlaub – was ist zu tun?
Wenn mir der bereits bewilligte Urlaub plötzlich durch den Arbeitgeber entzogen wird, ist das meist rechtswidrig.
Dennoch sollte ich den Urlaub nicht eigenmächtig antreten – das könnte als Selbstbeurlaubung gewertet werden und zu einer fristlosen Kündigung führen.
Um meinen Anspruch auf Urlaub durchzusetzen, bleibt mir der Weg zum Arbeitsgericht, etwa im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
So kann ich erreichen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht widerrufen kann und ich den geplanten Urlaub antreten darf.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber während meines laufenden Urlaubs einen Widerruf ausspricht.
Diese Erklärung hat keine rechtliche Wirkung: Ich muss den Urlaub nicht abbrechen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung des Urlaubs sind vielschichtig. Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres.
Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des folgenden Jahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Ich bin verpflichtet, meine Mandanten rechtzeitig schriftlich über noch bestehende Urlaubsansprüche zu informieren.
Erfolgt keine klare Mitteilung, besteht die Gefahr, dass Urlaubsansprüche über Jahre hinweg erhalten bleiben – mit möglichen Abgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Arbeitnehmer verlieren ihren gesetzlichen Mindesturlaub nur dann, wenn sie vom Arbeitgeber transparent informiert wurden und dennoch keinen Urlaub beantragt haben.
Ohne diese Aufklärung kann kein automatischer Verfall des Urlaubs eintreten.
Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Jahres
Wird der Urlaub rechtmäßig ins nächste Jahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März genommen werden.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf die Frist hinweisen, damit der Anspruch nicht verfällt.
Ersatzurlaub und Schadensersatzansprüche
Wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Urlaubsantritt verhindert, entsteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub.
Dieser unterliegt keiner weiteren Frist und kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer können darüber hinaus Schadensersatz fordern.
Egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind – ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kompetent zur Seite, wenn es um Fragen zur Urlaubsübertragung, den Verfall von Urlaub und Urlaubsabgeltungsansprüchen geht. Ich prüfe Ihre Ansprüche und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Erkrankung während des Urlaubs – was tun?
Wenn Arbeitnehmer während ihres genehmigten Urlaubs erkranken, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gemäß § 9 BUrlG bleiben die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage erhalten, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann.
Wichtig: Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und legen Sie die Krankmeldung vor.
Krankheit im Ausland: Diese Pflichten gelten
Wenn Sie während des Urlaubs im Ausland erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Aufenthaltsadresse informieren (§ 5 Abs. 2 EFZG).
Die Kosten für diese Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte sind zudem verpflichtet, ihre Krankenkasse zu benachrichtigen.
Verlängert sich der Urlaub automatisch bei Krankheit?
Nein. Die Urlaubstage, die aufgrund einer Krankheit nicht zur Erholung genutzt werden konnten, werden zwar gutgeschrieben, verlängern aber nicht automatisch den geplanten Urlaub.
Eine direkte Verlängerung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers und einen erneuten Urlaubsantrag.
Ohne Genehmigung kann eine unerlaubte Selbstbeurlaubung drohen.
Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht, wenn sie längere Zeit krank sind. Seit der EuGH-Rechtsprechung 2009 bleiben Urlaubsansprüche trotz Langzeiterkrankung bestehen – teils über Jahre hinweg.
Das gilt ebenfalls für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis
Auch nach einer Kündigung können Arbeitnehmer weiterhin Urlaub beanspruchen.
Der Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern, etwa wenn eine Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters notwendig ist.
Ein Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs ist in der Regel unzulässig.
Urlaubsabgeltung: Auszahlung des Resturlaubs
Wurde der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen, muss der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Die Auszahlung ersetzt die nicht mehr mögliche Freistellung.
Egal ob es um den Urlaubsanspruch während einer Krankheit, die Urlaubsabgeltung oder Konflikte bei der Genehmigung von Urlaub geht – ich setze Ihre Rechte durch! Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kompetent und lösungsorientiert.
Urlaubsansprüche führen in vielen Unternehmen immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten. Ob bei der Beantragung, Gewährung, Ablehnung oder Abgeltung von Urlaub – die rechtlichen Fragen rund um das Thema Erholungsurlaub sind komplex und erfordern umfassendes Wissen. Ich unterstütze sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei allen Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht.
Ich berate umfassend zu allen Aspekten des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs:
Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub (z. B. bei Schwerbehinderung)
Teilurlaub bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Brückenteilzeit und Urlaubsansprüche während der Reduzierung der Arbeitszeit
Urlaubssperren bei dringendem betrieblichen Bedarf
Urlaubsübertragung ins Folgejahr und Verfall von Urlaubsansprüchen
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsansprüche während Krankheit oder Mutterschutz
Richtige Handhabung bei Selbstbeurlaubung und Streitfällen
Ich prüfe Ihren individuellen Fall, berate Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und vertrete Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber unterstütze ich bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen sowie der Umsetzung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer vertrete ich bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche, auch in Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder benötigen Sie Unterstützung bei einem Streitfall? Kontaktieren Sie mich! Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung!
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