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Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen und möglichen Konflikt akzeptieren

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Abmahnung: Arbeitgeber muss Zeugen beim Namen nennen und möglichen Konflikt akzeptieren

Es ist anzuerkennen, dass zwischen dem Kläger und den Zeugen in Bezug auf die Richtigkeit der Vorwürfe, die in der Abmahnung enthalten sind, ein Konflikt entstehen kann. Wenn ein Arbeitgeber den Aussagen der Zeugen bezüglich des mutmaßlichen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers vertraut, muss er jedoch einen solchen Konflikt in Kauf nehmen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt, einer obersten Bundesbehörde und Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration. Er ist u.a. für die schriftliche und persönliche Annahme von Anträgen sowie die Anlage von Akten in Asylverfahren zuständig. Am 27.12.2022 wurden der Personalabteilung vertraulich verschiedene Vorwürfe gegen den Kläger von Mitarbeitern einer Außenstelle mitgeteilt. Angeblich soll der Kläger sich unangemessen über Asylbewerber aus Afghanistan geäußert haben und auch im Zusammenhang mit einer am 15.12.2022 stattgefundenen Weihnachtsfeier unangebrachte Bemerkungen über eine Referentin gemacht haben.

Am 4.1.2023 fand ein Personalgespräch zwischen dem Kläger und der Personalabteilung in Form einer Videokonferenz statt. Der Kläger wurde mit den Vorwürfen konfrontiert und bestritt, die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben. Auf die Frage des Klägers, warum die Namen der Mitarbeiter, die die Vorwürfe vertraulich an die Personalabteilung herangetragen hatten, nicht genannt wurden, erklärte die Personalreferentin, dass die Mitarbeiter eingeschüchtert seien und sich nur vertraulich an ihre Vorgesetzten und die Personalabteilung gewandt hätten.

Am 22.2.2023 erhielt der Kläger eine Abmahnung von der Beklagten. Der Kläger beantragte gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Die Gründe:

Arbeitnehmer können gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung unklar ist, falsche Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Eine Abmahnung muss auch entfernt werden, wenn sie anstelle eines konkreten Fehlverhaltens nur allgemeine Vorwürfe enthält. Ein Entfernungsanspruch besteht auch dann, wenn die in der Abmahnung geäußerten rechtlichen Schlussfolgerungen des Arbeitgebers nicht korrekt sind.

Es spielt keine Rolle, ob der Kläger sich tatsächlich so verhalten hat, wie ihm vorgeworfen wird. Jedenfalls ist die Abmahnung unklar formuliert. Die „anderen Mitarbeiter“, denen der Kläger angeblich bestimmte Äußerungen gemacht haben soll, werden in der Abmahnung nicht genannt, obwohl sie der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt waren. Da die Anforderungen an die Konkretisierung der in der Abmahnung enthaltenen Rüge auf dem basieren, was der Arbeitgeber wissen kann, ist die Abmahnung nicht ausreichend konkretisiert. Für den Kläger als Adressat der Abmahnung ist es wichtig, die Namen der Zeugen zu kennen, um überprüfen zu können, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Pauschalformulierungen ohne Nennung der Zeugen erfüllen diese Anforderung nicht.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Namen in der Abmahnung aus Gründen des Zeugenschutzes nicht zu nennen. Es ist anzuerkennen, dass dies zu einem Konflikt zwischen dem Kläger und den Zeugen hinsichtlich der Richtigkeit der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe führen kann. Dennoch muss ein Arbeitgeber, der den Aussagen der Zeugen bezüglich des mutmaßlichen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers vertraut, einen solchen Konflikt akzeptieren. Es ist auch nicht ersichtlich, welches konkrete Risiko den Zeugen durch ihre Nennung in der Abmahnung droht.

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