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Alles Wichtige zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Alle relevanten Informationen zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung.

Die Elternzeit, früher als „Erziehungsurlaub“ bekannt, hat das Ziel, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell abzusichern.

In meinem Leitfaden erfahren Sie, was Elternzeit konkret bedeutet, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten nach dem Ende der Elternzeit auf Sie zukommen.

Elternzeit: Mein Anspruch, Voraussetzungen und Regelungen

  • Was versteht man unter Elternzeit?

    • Elternzeit ermöglicht es mir als Arbeitnehmer, mich zur Betreuung meines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen.

    • Während dieser Zeit ruht mein Arbeitsverhältnis, bleibt jedoch bestehen.

    • Nach der Elternzeit habe ich einen Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung.

  • Wer hat das Recht, Elternzeit zu beantragen?

    • Gemäß § 15 BEEG haben Arbeitnehmer

    • einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind ihres Partners im selben Haushalt leben und die Betreuung selbst übernehmen.

    • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit beantragen.

    • Elternzeit kann entweder allein oder gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Elternzeit beantragen und die Dauer flexibel gestalten: So gelingt es.

  • Wie beantrage ich Elternzeit?

    • Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie können mein Musterschreiben als Orientierung nutzen. 

    • Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gilt eine Frist von mindestens sieben Wochen vor Beginn. 

  • Wie lange dauert die Elternzeit?

    • Bisher war Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich.

    • Es können bis zu 24 ungenutzte Monate bis zum 8. Geburtstag flexibel genommen werden. 

    • Eltern können die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Arbeitgeber können den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen ablehnen, sofern er nach dem dritten Lebensjahr liegt.

Anspruch auf Arbeitsplatz nach der Elternzeit: Was ich wissen sollte

  • Habe ich Anspruch auf denselben Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

    • Nein, ein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz besteht nicht.

    • Ich habe jedoch das Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der meiner bisherigen Tätigkeit im Wesentlichen entspricht.

    • Dieses Recht ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO).

  • Was bedeutet „gleichwertiger Arbeitsplatz“?

    • Der Arbeitgeber kann mich innerhalb des Rahmens meiner arbeitsvertraglichen Vereinbarungen versetzen.

    • Die neue Tätigkeit darf jedoch nicht grundlegend von der ursprünglichen abweichen:

    • Beispiel Tätigkeitsbereich: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst kann nicht ohne Zustimmung in den Außendienst versetzt werden.

    • Beispiel Qualifikation: Hat ein Arbeitnehmer über Jahre Führungsaufgaben übernommen, so besteht nach der Elternzeit Anspruch auf eine Tätigkeit, die diesen Aufgaben entspricht, sofern diese Praxis zur vertraglichen Übung wurde.

  • Wichtiger Hinweis:

    • Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab.

    • Die neue Tätigkeit muss der alten in Verantwortung und Qualifikation entsprechen.

    • Bei unzulässigen Versetzungen oder Änderungskündigungen stehen mir rechtliche Schritte offen.

Die Elternzeit, früher als „Erziehungsurlaub“ bekannt, hat das Ziel, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell abzusichern.

In meinem Leitfaden erfahren Sie, was Elternzeit konkret bedeutet, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten nach dem Ende der Elternzeit auf Sie zukommen.

Teilzeit während der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es mir erlaubt, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

    • Eine einvernehmliche Lösung mit meinem Arbeitgeber ist dabei der erste Schritt.

    • Nach § 15 Abs. 5 BEEG kann ich eine Reduzierung meiner Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche beantragen.

    • Ich kann mich mit meinem Arbeitgeber über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit abstimmen.

  • Teilzeitanspruch: Voraussetzungen und Fristen

Wenn keine Einigung erzielt wird, habe ich unter folgenden Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Mein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

  • Der Arbeitsumfang liegt zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche und beträgt mindestens zwei Monate.

  • Es bestehen keine zwingenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit.

  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden:

    • Sieben Wochen vorher: Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren.

    • 13 Wochen vorher: Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr (für Geburten nach dem 01.07.2015).

  • Wichtige Hinweise:

    • Teilzeitanspruch kann während der Elternzeit maximal zweimal geltend gemacht werden.

    • Der schriftliche Antrag muss Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit klar angeben.

  • Eine Ablehnung des Antrags muss mein Arbeitgeber schriftlich begründen:

    • Frist: 4 Wochen (Elternzeit in den ersten drei Jahren).

    • Frist: 8 Wochen (Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).

  • Was passiert bei Ablehnung?

    • Wenn die Ablehnungsfrist versäumt wird, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

    • Eine rechtzeitige Ablehnung kann gerichtlich überprüft werden.

Teilzeit nach der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Ist es mir gestattet, nach der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ich nach der Elternzeit von Vollzeit auf Teilzeit wechseln.

    • Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus der Elternzeit selbst, sondern aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  • Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG):

    • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

    • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

    • Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich eingereicht werden, einschließlich der Angaben zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

    • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit bestehen, wie zum Beispiel erhebliche Störungen im Arbeitsablauf, in der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten.

  • Wichtige Fristen und Regelungen:

    • Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen.

    • Reagiert der Arbeitgeber nicht, gilt die beantragte Teilzeitregelung automatisch als genehmigt.

    • Nach Genehmigung kann der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeitverteilung nur ändern, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse besteht.

    • Die Änderung muss mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.

Kündigung während der Elternzeit: Was ich wissen muss

  • Genieße ich Kündigungsschutz während der Elternzeit?

    • Ja, während der Elternzeit habe ich besonderen Kündigungsschutz. Mein Arbeitgeber darf mir grundsätzlich nicht kündigen.

  • Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, z. B.:

  • Betriebsstilllegung

  • Besonders grobe Pflichtverletzungen

  • Selbst in solchen Fällen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor er eine Kündigung aussprechen kann.

  • Wann beginnt der Kündigungsschutz?

    • Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes: Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    • Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr: Der Kündigungsschutz beginnt nach der Neuregelung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Kündigung nach der Elternzeit: Was ich beachten muss

  • Kann ich nach der Elternzeit sofort gekündigt werden?

    • Mit dem Ende der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz.

    • Ab diesem Zeitpunkt gelten für mich die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer.

  • Was bedeutet das?

    • Der Arbeitgeber benötigt einen rechtlich zulässigen Kündigungsgrund, beispielsweise betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

    • Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen sind zu beachten.

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