Das Arbeitsgericht Heilbronn gab der Klage teilweise statt und wies sie teilweise ab. Dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein Entschädigungsanspruch zu, wobei ein Betrag von 1,5 Bruttomonatsgehältern angemessen sei. Gemäß § 11 AGG dürfe ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Ein Verstoß gegen § 11 AGG könne die Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl- oder Stellenbesetzungsverfahren aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Die Stellenanzeige der Beklagten, in der der Begriff „Digital Native“ verwendet wurde, sei ein Indiz für eine mögliche unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG. Ein „Digital Native“ werde allgemein als eine Person verstanden, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und darin erfahren sei. Der Begriff habe eine generationenbezogene Konnotation. Hätte die Beklagte alle Altersgruppen ansprechen wollen, hätte sie den Begriff „Digital Native“ vermeiden können.
Die Beklagte habe es nicht geschafft, die Vermutung der Benachteiligung des Klägers aufgrund seines Alters zu widerlegen. Dafür hätte sie den „Vollbeweis“ eines diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens erbringen müssen. Dies erfordere den Nachweis, dass der Arbeitgeber alle Bewerbungen nach einem Verfahren behandelt habe, das eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließe, und dieses Verfahren konsequent durchgeführt habe. Die Beklagte habe jedoch weder dargelegt, dass sie bei der Sichtung der Bewerbungen einem formalen Verfahren gefolgt sei, noch substantiierten Vortrag dazu gehalten, nach welchen Kriterien ausschließlich ausgewählt wurde.
Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern sei angemessen, da die Stellenanzeige der Beklagten lediglich einen Hinweis auf Altersdiskriminierung enthalte, der zudem nicht prominent als Überschrift, sondern mitten im Text platziert sei.