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Arbeitsbedingungenrichtlinie bei Arbeitsverträgen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Neue Anforderungen für Arbeitsverträge: Was Arbeitgeber nun beachten müssen

Mit der Einführung der Arbeitsbedingungenrichtlinie wurden umfassende Informationspflichten für Arbeitgeber in Bezug auf wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Besonders das Nachweisgesetz (NachwG) wurde im Zuge der Änderung der EU-Richtlinie 2019/1152 verschärft. Hier sind die neuen Anforderungen, die Arbeitgeber ab sofort berücksichtigen müssen:


  • Vertragsbedingungen dürfen nicht mehr innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Stattdessen gibt es jetzt drei verschiedene Stufen für Fristen.

  • „Kernbedingungen“ müssen bereits am ersten Arbeitstag schriftlich überreicht werden. Dazu gehören:

    • Anordnung, Voraussetzung und Vergütung von Überstunden (falls vereinbart).

    • Die Zusammensetzung und Art der Gehaltsauszahlung.

    • Vereinbarte Ruhepausen und -zeiten.

    • Bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Schichtänderungsvoraussetzungen.

  • Nach dieser ersten Stufe haben Arbeitgeber 7 Tage Zeit, um dem Arbeitnehmer weitere Bedingungen schriftlich nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Dauer einer Probezeitvereinbarung und die Möglichkeiten sowie Voraussetzungen für Überstunden bei einer Überstundenvereinbarung. Die Bedingungen der alten Fassung wurden ebenfalls konkretisiert.

  • Alle neu hinzugefügten Vertragsbedingungen müssen innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn überreicht werden. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Kündigungsverfahren und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informieren. Die üblichen Vertragsinhalte wie die zwingende Schriftform einer Kündigung und die Kündigungsfrist bleiben bestehen.

  • Wenn während eines laufenden Arbeitsverhältnisses Änderungen der Arbeitsbedingungen geplant sind, müssen diese dem Arbeitnehmer ab dem Tag ihrer Wirksamkeit mitgeteilt werden. In diesem Fall gilt die Monatsfrist nicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden müssen, auch für bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Wenn Sie Ihre Arbeitsverträge rechtssicher gestalten möchten, bin ich gerne bereit, Ihnen bei der Aktualisierung Ihres Unternehmens zu helfen!

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