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Der Betonarbeitsvertrag

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Warum der Vertrag des Geschäftsführers im Betonbau immer von Bedeutung ist

Bei einem Betriebsübergang geht der Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers auf den Erwerber des Betriebs über, selbst wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder abberufen wird.

Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass ein Geschäftsführer immer ohne Kündigungsschutz sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers auf den Erwerber übergeht, auch wenn die Organstellung nicht übertragen wird.

  • Organstellung und Vertragsverhältnis
Die Position des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist gesetzlich festgelegt und nicht ausschließlich durch einen Vertrag mit der Gesellschaft begründet. Anders ausgedrückt, die Tätigkeit als Geschäftsführer ergibt sich durch die Bestellung (und die Annahme dieser Bestellung) und ist nicht allein an einen Vertrag gebunden.
  • Arbeitsvertrag und Dienstvertrag

Normalerweise strebt der Geschäftsführer eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie Urlaub und andere Leistungen an, die zwischen ihm und der Gesellschaft vereinbart werden müssen. Diese Vereinbarungen werden typischerweise in einem Geschäftsführerdienstvertrag festgehalten, der bei Beginn der Tätigkeit abgeschlossen wird. Die Laufzeit dieses Vertrages ist üblicherweise an die Bestellung als Geschäftsführer gebunden. Im Falle einer Abberufung endet auch der Geschäftsführerdienstvertrag, es sei denn, es wurde eine feste Laufzeit vereinbart (was hier nicht weiter erläutert wird).

Nicht jeder Geschäftsführer ist neu im Unternehmen. Möglicherweise hat er bereits über Jahre hinweg in der Firma gearbeitet und wird nun zum Geschäftsführer befördert. In solchen Fällen liegt bereits ein Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer vor. Dieser Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit einem neuen Dienstvertrag oder durch die Bestellung zum Geschäftsführer. Stattdessen muss er ausdrücklich gekündigt oder aufgehoben werden. Andernfalls bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, entweder indem er reaktiviert wird (falls ein Dienstvertrag zusätzlich abgeschlossen wurde) oder er läuft einfach weiter, selbst wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Somit wird der ehemalige Geschäftsführer plötzlich wieder ein regulärer Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer abberufen wird oder selbst zurücktritt.

  • Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtslage nunmehr konsequent bestätigt: Wenn ein Betrieb übergeht, geht auch das Arbeitsverhältnis des ehemaligen Geschäftsführers auf den Erwerber über. Dies geschieht gemäß § 613a BGB, selbst wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Folglich hat der ehemalige Geschäftsführer gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung gemäß seinem Arbeitsvertrag. (BAG, Urteil vom 20.7.2023, Az. 6A ZR 228/22)

  • Keine Organstellung

Der frühere Geschäftsführer kann nicht verlangen, zum Organ, also zum Geschäftsführer des Erwerbers des Betriebs, bestellt zu werden.

  • Prüfung erforderlich

Wenn jemand den Betrieb übernimmt, zum Beispiel im Rahmen eines Unternehmenskaufs, und davon ausgeht, die Geschäftsführung austauschen zu können, könnte eine Überraschung eintreten. Dies ist nur dann korrekt, wenn ausschließlich ein Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer besteht. Bei einem Arbeitsvertrag des ehemaligen Geschäftsführers, ob er nun die alleinige Grundlage für die Tätigkeit bildet oder nicht aufgehoben wurde, geht dieser mit auf den Erwerber über und verpflichtet diesen. Daher ist eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers unerlässlich.

Wenn der Erwerber nicht das Risiko eingehen möchte, den ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend erforderlich, Klarheit darüber zu erlangen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrags oder eines Arbeitsvertrags tätig ist, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Wenn dieser Vertrag nicht aufgehoben wurde, besteht die Gefahr, dass der Erwerber plötzlich das alte Management als Arbeitnehmer beschäftigen muss. Insbesondere bei Unternehmensübernahmen, bei denen ein Wechsel in der Geschäftsleitung erwünscht ist, sollte der Erwerber daher ausreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Falls dies nicht der Fall ist oder sogar ein Arbeitsvertrag vorliegt, der nach Ende der Bestellung wieder in Kraft tritt, muss der Erwerber mit dem ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer rechnen.

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