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Der Mieter hat das Recht auf einen Balkon

Fachbeitrag im Mietrecht

Mieter hat Anspruch auf Balkon: Wann gilt eine Zusicherung im Mietvertrag?

In einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg wurde geklärt, wann ein Vermieter dem Mieter die Errichtung eines Balkons im Mietvertrag zugesichert hat.

Im konkreten Fall wurde eine Mietwohnung ohne Balkon vermietet. Im Mietvertrag war die Rede davon, dass die Wohnung „…bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Balkon geplant, sowie…“ vermietet wird. Nachdem der Vermieter mehr als zwei Jahre lang keinen Balkon errichtet hatte, kürzte der Mieter die Miete. Der Vermieter war jedoch mit dieser Mietminderung nicht einverstanden und führte unter anderem an, dass er sich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Errichtung eines Balkons verpflichtet habe. Eine Zusicherung sei seiner Meinung nach nicht erfolgt. Daraufhin klagte der Vermieter auf Zahlung der gekürzten Miete, da er keinen Mietmangel sehe.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied jedoch mit Urteil vom 22. Mai 2015 (Az. 31 C 256/14), dass der Mieter berechtigt war, die Miete zu mindern. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter im Mietvertrag durch die Formulierung „Balkon geplant“ die Errichtung eines Balkons zugesichert hatte.

Es war dabei nicht entscheidend, dass der Vermieter keinen konkreten Zeitpunkt für den Bau des Balkons genannt hatte. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Mieter die Mietminderung geltend machte, durfte er davon ausgehen, dass der Balkon fertiggestellt worden wäre. Das Gericht führte aus, dass der Vermieter seine Zusage im Zweifelsfall umgehend umsetzen muss.

Infolgedessen wurde entschieden, dass ein Mietmangel vorlag, der es dem Mieter ermöglichte, die Miete um 3 % der Bruttomiete zu kürzen.

Obwohl Mietwohnungen in der Regel keinen Balkon haben müssen, kann nicht jede Formulierung des Vermieters als verbindliche Zusicherung verstanden werden. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Mieter sollten daher bei einer eigenmächtigen Mietminderung vorsichtig sein. Vermieter sollten hingegen bei der Formulierung von Aussagen wie „Balkon geplant“ vorsichtig sein, da dies beim Mieter Erwartungen weckt. Es ist für beide Seiten ratsam, im Mietvertrag genau festzulegen, wann ein Balkon gebaut wird, um klare Verhältnisse zu schaffen.

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