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Aktuelle Urteile im Baurecht: Vertragsgestaltung, Bauabnahme, Vergabeverfahren

Fachbeitrag im Bau- und Architektenrecht

Bauvertrag

Bei „Altverträgen“ besteht kein Anordnungsrecht für den Auftraggeber
Der Besteller hat bei „Altverträgen“ kein alleiniges Recht zur Anordnung! Gemäß dem OLG Zweibrücken kann ein Anordnungsrecht lediglich unter besonderen Umständen angenommen werden: Wenn die Leistung ohne die angeordnete Änderung nicht zweckentsprechend erbracht werden kann, der Vertrag zwingend angepasst werden muss und der Auftragnehmer dazu in der Lage ist (was hier verneint wird).
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.05.2022 – 5 U 112/21;
BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 115/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
 
Ein Kalkulationsirrtum bezüglich „Kilo“ anstelle von „Tonne“ ist nicht anfechtbar
Das OLG Stuttgart betont in seinem Urteil vom 16.05.2024, dass ein Kalkulationsirrtum bei der Festsetzung der Einheitspreise für ein Angebot in einem Vergabeverfahren nicht zur Anfechtung berechtigt:
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 146/22
 
Wird die Abnahme zu Unrecht verweigert, wird die Vergütung fällig
Gemäß einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2024 ist die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem BGB-Bauvertrag entbehrlich, wenn der Besteller zu Unrecht die Abnahme verweigert. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Arbeiten vertragsgemäß fertiggestellt sind.

Bauträger

Die Abnahmeklausel ist wirksam, wenn der Erwerber den „Abnahme-Vertreter“ bestimmt
Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, welche den Erwerber dazu ermächtigt, die Person zu bestimmen, die die Abnahme als sein Vertreter erklärt, den Erwerber nicht unangemessen benachteiligt. Diese Klausel ist daher wirksam.
OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2023 – 22 U 1887/22;
BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZR 103/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Vergabe

„Wilde“ Planungswettbewerbe sind unzulässig!
Die VK Südbayern hat entschieden, dass ein Realisierungswettbewerb, der lediglich „in Anlehnung an die RPW 2013“ gestaltet ist, ohne klare Anwendung der Richtlinie oder einer eigenen veröffentlichten einheitlichen Richtlinie, einen Verstoß gegen Vergabevorschriften darstellt. Wenn der Auslober die RPW 2013 als Grundlage seines Wettbewerbs nutzen möchte, ist eine Abweichung von diesen Regelungen nur mit der Zustimmung der Architektenkammer zulässig. Falls der Auslober eigene Richtlinien für Planungswettbewerbe entwickelt hat, müssen diese öffentlich zugänglich sein. Eine bloße Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genügt nicht.

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