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Erneut schwanger in der Elternzeit: Ihre Rechte im Überblick

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Nochmals schwanger während der Elternzeit: Übersicht über Ihre Ansprüche

Wenn Sie während einer bestehenden Elternzeit erneut schwanger werden, stellen sich zahlreiche praktische Fragen: Ist eine formelle Beendigung der Elternzeit erforderlich? Wie verhält es sich mit den noch nicht beanspruchten Monaten? Und auf welche Weise gelingt der nahtlose Übergang in den Mutterschutz? Die nachfolgende Darstellung erläutert, welche Ansprüche Ihnen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt und welche Punkte Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beachten müssen.

Vorzeitiger Abbruch der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 BEEG

Tritt während Ihrer laufenden Elternzeit eine erneute Schwangerschaft ein, steht Ihnen das Recht zu, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in den Mutterschutz für das kommende Kind zu wechseln. § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG regelt ausdrücklich, dass Sie diese Beendigung ohne Einwilligung Ihres Arbeitgebers vornehmen können. Dies stellt eine der wenigen Situationen dar, in denen Sie eine bereits beantragte Elternzeit einseitig verkürzen dürfen.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, weil Ihnen während der neuen Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Nettogehalt gemäß §§ 19, 20 MuSchG zustehen. Befänden Sie sich weiterhin in Elternzeit ohne zu arbeiten, würden Ihnen beide Leistungen nicht gewährt. Durch die vorzeitige Beendigung sichern Sie sich die finanziellen Ansprüche, die der Mutterschutz mit sich bringt.

Ein wichtiger Hinweis für Väter: Die Sonderregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG bezieht sich ausschließlich auf die schwangere Person. Nimmt der Partner Elternzeit, weil ein weiteres Kind erwartet wird, kommt die allgemeine Vorschrift des § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG zur Anwendung. In diesem Fall ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit grundsätzlich nur mit Einwilligung des Arbeitgebers zulässig.

Obwohl Sie für die vorzeitige Beendigung keine Einwilligung Ihres Arbeitgebers einholen müssen, ist eine wichtige Formvorschrift zu beachten: Die Erklärung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorgelegt werden. Weder eine E-Mail noch eine SMS oder eine Mitteilung über das Personalportal erfüllen diese Anforderung. Maßgeblich ist die Schriftform gemäß § 126 BGB; lediglich eine qualifizierte elektronische Signatur kann nach § 126a BGB die handschriftliche Unterschrift ersetzen. Eine formunwirksame Erklärung führt nicht zur Beendigung der Elternzeit.

Den Beendigungszeitpunkt sollten Sie so festlegen, dass die Mutterschutzfrist unmittelbar anschließt. Nach § 3 Absatz 1 MuSchG beginnt die Mutterschutzfrist in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Empfehlenswert ist es, die Elternzeit auf den Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist zu terminieren, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.

Ein praktisches Beispiel: Beginnt die neue Mutterschutzfrist am 15. Oktober, lässt sich die Elternzeit zum 14. Oktober beenden. So tritt der Mutterschutz direkt am darauffolgenden Tag in Kraft, und Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss werden lückenlos ausgezahlt.

Regeln Sie die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig, sobald der voraussichtliche Entbindungstermin und der Beginn der Mutterschutzfrist feststehen. Übergeben Sie das unterschriebene Schreiben idealerweise persönlich gegen Empfangsbestätigung oder versenden Sie es per Einschreiben mit Rückschein, damit Zeitpunkt und Inhalt der Erklärung später belegbar sind und Auseinandersetzungen über den Beendigungszeitpunkt von vornherein ausgeschlossen werden.

Lassen Sie die Erklärung zur vorzeitigen Beendigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor Sie diese absenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bereits Vorbehalte geäußert hat oder die betriebliche Situation angespannt ist.

Verbleibende Elternzeit: Übertragbarkeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des ersten Kindes

Beenden Sie Ihre Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig, gehen die noch nicht beanspruchten Monate nicht verloren. Sie stehen Ihnen als Restelternzeit weiterhin zu und lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt für das erste Kind nutzen.

Nach § 15 Absatz 2 Satz 4 BEEG können Sie diese Übertragung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes vornehmen. In diesem Zeitfenster steht es Ihnen frei, die verbleibenden Monate flexibel zu nutzen, beispielsweise zur Einschulung oder wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht.

Für die Inanspruchnahme der Restelternzeit ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Es gilt eine Anmeldefrist von mindestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Absatz 1 BEEG). Versäumen Sie diese Frist, erlischt Ihr Anspruch nicht vollständig, allerdings lässt sich der gewünschte Starttermin dann nicht mehr durchsetzen. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen, mit eigenhändiger Unterschrift und mit nachweisbarem Zugang beim Arbeitgeber.

Befinden Sie sich im Mutterschutz oder bereits in der neuen Elternzeit, sollten Sie die Restelternzeit vorausschauend planen. Die Kombination beider Elternzeiten erfordert sorgfältige Überlegung, da sowohl die Reihenfolge als auch die Dauer Auswirkungen auf Ihre Rückkehr in den Beruf und die Höhe künftiger Lohnersatzleistungen haben kann. Es empfiehlt sich, die verbleibenden Monate des ersten Kindes bereits im Vorfeld einzuplanen, etwa für die Eingewöhnungsphase in Kita oder Schule, bei Krankheit oder für eine längere Auszeit vor der vollständigen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit.

Ein Rechtsanwalt kann für Ihren konkreten Fall den idealen Beendigungszeitpunkt ermitteln, denn das Zusammenspiel von Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeldbezug ist vielschichtig und sollte vor jeder verbindlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeklärt werden.

Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Zuschuss vom Arbeitgeber

Sobald die Mutterschutzfrist beginnt, treten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft. Die vorgeburtliche Schutzfrist startet sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 3 Absatz 1 MuSchG) und sieht ein Beschäftigungsverbot vor, sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Nach der Geburt gilt eine Schutzfrist von acht Wochen, die sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen verlängert (§ 3 Absatz 2 MuSchG).

In finanzieller Hinsicht erhalten Sie während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse gemäß § 19 MuSchG. Ihr Arbeitgeber leistet ergänzend einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der sich aus der Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Mutterschutzfrist ergibt (§ 20 MuSchG). Erforderlich ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, welches während der vorangegangenen Elternzeit ungekündigt fortbesteht.

Sind Sie privat krankenversichert, steht Ihnen anstelle des üblichen Mutterschaftsgeldes eine einmalige Zahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 19 Absatz 2 MuSchG zu. Der Zuschuss Ihres Arbeitgebers bleibt auch hier bestehen, sofern Ihr Gehalt über dem Mutterschaftsgeld liegt.

Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse und der Personalabteilung ab, welche Nachweise erforderlich sind, damit Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss termingerecht zu Beginn der Schutzfrist zur Auszahlung kommen.

Neue Elternzeit und Elterngeld für das zweite Kind

Die Geburt des zweiten Kindes begründet einen eigenständigen Elternzeitanspruch von bis zu drei Jahren pro Elternteil (§ 15 Absatz 2 BEEG). Dieser Anspruch bezieht sich auf das jeweilige Kind und existiert unabhängig von noch bestehender Elternzeit für das erste Kind.

Die neue Elternzeit können Sie direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, die verbliebene Elternzeit für das erste Kind zu einem späteren Zeitpunkt nutzen oder beide Zeiträume flexibel miteinander verbinden, beispielsweise gekoppelt an eine Teilzeittätigkeit bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber gemäß § 15 Absatz 5 bis 7 BEEG. Entscheidend ist, dass Sie in jedem Antrag präzise festhalten, für welches Kind und für welchen Zeitraum Sie die Elternzeit beanspruchen.

Die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind orientiert sich an Ihrem Einkommen vor dessen Geburt (§ 2b BEEG). Befanden Sie sich vor der zweiten Geburt durchgängig in Elternzeit ohne Einkommen oder mit nur geringfügigem Verdienst, würde dies grundsätzlich zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage führen. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmeregelungen geschaffen: Unter bestimmten Bedingungen werden Monate mit Mutterschaftsgeldbezug oder Elterngeldzahlungen für das ältere Kind bei der Berechnung nicht berücksichtigt (§ 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG).

Die Entscheidung für diese Ausnahmeregelung sollte wohlüberlegt getroffen werden, da sie nicht in jedem Fall zu höherem Elterngeld führt. Es empfiehlt sich daher, vor der endgültigen Antragstellung eine Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Holen Sie sich rechtlichen Rat zur geplanten Verteilung der verbliebenen Elternzeit ein, denn gerade bei mehreren Kindern mit verschiedenen Übertragungszeiträumen können Anmeldefristen und zeitliche Abfolge rasch unüberschaubar werden.

Kündigungsschutz: Wie verhalten Sie sich, wenn der Arbeitgeber Druck ausübt?

Während Ihrer Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen; eine Kündigung kommt ausschließlich in streng begrenzten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht. Dieser Schutz tritt bereits mit der Anmeldung der Elternzeit in Kraft, allerdings frühestens acht Wochen vor deren Beginn.

Sobald die erneute Schwangerschaft eintritt, kommt zusätzlich der Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG zum Tragen. Dieser gilt während der gesamten Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Praktisch bedeutet dies einen doppelten Schutzwall: Befinden Sie sich noch in Elternzeit und werden zugleich erneut schwanger, wirken § 18 BEEG und § 17 MuSchG parallel. Eine Kündigung ist in dieser Konstellation so gut wie ausgeschlossen.

Sollten Sie dennoch eine Kündigung erhalten, ist unverzügliche rechtliche Beratung erforderlich. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beträgt lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung; versäumte Fristen sind nachträglich kaum mehr zu korrigieren.

Lassen Sie einen Elterngeldbescheid bei Unstimmigkeiten anwaltlich überprüfen! Die Widerspruchsfrist beträgt hier nur einen Monat ab Bekanntgabe und kann nach Ablauf nicht mehr verlängert werden.

Wann ist anwaltliche Beratung zu Elternzeit und Mutterschutz sinnvoll?

Der Übergang von der bestehenden Elternzeit in die neue Mutterschutzfrist verläuft meist problemlos. Allerdings gibt es Situationen, in denen rechtliche Unterstützung ratsam ist – etwa wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten bereitet, angebliche Formfehler geltend macht oder die verbleibende Elternzeit nicht anerkennen möchte.

Eine rechtzeitige Beratung bietet sich ebenfalls an, wenn unsicher ist, wie sich Restelternzeit, neue Elternzeit und eine geplante Teilzeittätigkeit am besten miteinander vereinbaren lassen. Bereits kleine Anpassungen können sich erheblich auf die Höhe des Elterngeldes, die berufliche Rückkehr und den weiteren Karriereverlauf auswirken.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Kündigungsschutz. Erreicht Sie während der Elternzeit oder Schwangerschaft eine Kündigung, ist rechtlicher Beistand nahezu unerlässlich. Die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz erlaubt kein langes Abwarten.

Lassen Sie Ihren konkreten Fall arbeitsrechtlich bewerten, bevor Sie verbindliche Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgeben oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, denn eine bereits abgegebene Erklärung kann nachträglich kaum noch revidiert werden.

Zusammenfassung: Höchstmögliche Anpassungsfähigkeit bei erneuter Schwangerschaft

Organisatorisch stellt eine erneute Schwangerschaft während laufender Elternzeit kein Problem dar. Die bestehende Elternzeit dürfen Sie ohne Einwilligung Ihres Arbeitgebers beenden, sodass Sie nahtlos in den Mutterschutz wechseln können. Nicht beanspruchte Monate gehen Ihnen dabei nicht verloren – sie stehen Ihnen bis zum vollendeten achten Lebensjahr des ersten Kindes zur Verfügung. Damit erhalten Sie sich größtmögliche Gestaltungsfreiheit sowohl für Ihre Familienplanung als auch für Ihre berufliche Rückkehr.

Eine rechtliche Prüfung Ihrer persönlichen Konstellation sollten Sie rechtzeitig vornehmen lassen und sich fachkundig zu Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeld beraten lassen, damit Sie finanzielle Einbußen und arbeitsrechtliche Unklarheiten sicher ausschließen können.

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