Rechtsanwaltskanzlei Heilmann - Ihr Rechtsbeistand

EuGH: Fahrzeiten unter Vorgaben des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende.

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

EuGH: Fahrzeiten unter Vorgaben des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit betrachtet werden. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat eine bedeutende Auswirkung auf das Arbeitszeitrecht sowie auf die praktische Umsetzung in Unternehmen.

Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig.

In dem vorliegenden Fall arbeiteten die Angestellten eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten gefahren.

Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeit, die Route, das Fahrzeug und den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.

EuGH: Kriterien der Arbeitszeit klar erfüllt

Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.

Während der Fahrt unterlagen die Beschäftigten vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass alle Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.

Fremdbestimmung und eingeschränkte Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente.

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinen Einfluss auf die Route, die Zeit oder das Transportmittel hatten. Sie waren weder in der Lage, privaten Interessen nachzugehen, noch konnten sie den Verlauf der Fahrt selbst gestalten. Infolgedessen waren die Fahrtzeiten untrennbar mit meiner Arbeitsleistung verbunden. Ich betonte, dass Arbeitszeit immer dann vorliegt, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig nutzen können.

Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort

Der Gerichtshof baute auf frühere Urteile auf, wonach die Anfahrt zu Kunden bei Außendienst oder Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits als Arbeitszeit gewertet werden kann.
In diesem Fall befanden sich die Beschäftigten während der Fahrt im Dienst des Arbeitgebers, da der Arbeitsort nicht lediglich auf den physischen Tätigkeitsort beschränkt werden darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Arbeitszeit ist nicht zwingend vergütungspflichtig.

Es ist von Bedeutung: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit angesehen wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Pflicht zur Vergütung.

Die Frage, ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten niedriger zu vergüten, sofern der Mindestlohn insgesamt gewahrt bleibt. Hierbei bestehen deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.

Folgen für deutsche Arbeitgeber und individuelle Betriebsabläufe

Benötigen Sie Unterstützung in Angelegenheiten der Arbeitszeit, Vergütung, Reisetätigkeiten oder bei der Gestaltung betrieblicher Regelungen? Ich berate Sie umfassend und kompetent im Bereich Arbeitsrecht und entwickle Lösungen, die sowohl rechtlich als auch praktisch tragfähig sind. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Beratung.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht-Mobile

Gerne für Sie erreichbar