Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein ausdrücklich nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte zulassen wollte.
Das weibliche Geschlecht wird hierbei als wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung für diese Position betrachtet. Besonders in der Beratung von Frauen in Krisensituationen, wie beispielsweise bei sexueller Belästigung, ist es von großer Bedeutung, dass die Beraterin selbst weiblich ist. Geschädigte sind erfahrungsgemäß eher bereit, sich einer Geschlechtsgenossin anzuvertrauen.
Diese Einschränkung ist nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber intergeschlechtlichen Personen gerechtfertigt, so das BAG. Zwar können auch intergeschlechtliche Personen Diskriminierungserfahrungen machen, jedoch nicht in Bezug auf das weibliche Geschlecht, sondern aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit. Die Richter betonten, dass eine gesetzliche Regelung nicht auf individuelle Wahrnehmungen und subjektive Interpretationen aufbauen kann.
Im Hinblick auf die Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, verwies das Gericht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der das Frauenfördergebot verankert. Das BAG argumentierte, dass dieses Gebot Vorrang hat und die Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern langfristig sicherstellen soll. Die Diskriminierung ist daher gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Berufsfreiheit.