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Gleichstellungsbeauftragte: BAG bestätigt Stellenbeschränkung auf Frauen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Position als Gleichstellungsbeauftragte: Warum lediglich Frauen in Betracht gezogen werden können

In Schleswig-Holstein ist die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausschließlich Frauen vorbehalten. Zweigeschlechtliche Personen sind für diese Position nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betrachtet diese Einschränkung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie dem Ziel der Frauenförderung dient.

Funktion als Gleichstellungsbeauftragte: Warum ausschließlich Frauen in Betracht gezogen werden.

Ein Landkreis in Schleswig-Holstein richtete in einer Stellenausschreibung ausschließlich an Frauen für die Position der Gleichstellungsbeauftragten.

Eine intergeschlechtliche Person mit einem Master-of-Laws-Abschluss und langjähriger Erfahrung im höheren Dienst zweier Universitäten bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Letztlich wurde jedoch eine andere Bewerberin für die Stelle ausgewählt.

Daraufhin klagte die intergeschlechtliche Person auf 7.000 Euro Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung, da sie sich durch die Formulierung der Ausschreibung benachteiligt fühlte.

Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Klage teilweise statt und sprach ihr die Hälfte des geforderten Betrags zu. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Entscheidung und urteilte, dass der Landkreis nicht ausreichend nachweisen konnte, dass die Ablehnung nicht auf dem Geschlecht basierte. Es gab keinen sachlichen Grund, warum nicht auch intergeschlechtliche Personen die Stelle besetzen könnten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders und wies die Klage im Oktober 2024 vollständig ab (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23). Der Senat verneinte den Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Zwar wurde die Person aufgrund ihrer Intergeschlechtlichkeit benachteiligt, jedoch war diese Diskriminierung gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Einschränkung der Position auf Frauen sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Frauenförderung gerechtfertigt.

Frausein als entscheidende Qualifikation: BAG bestätigt Einschränkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein ausdrücklich nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte zulassen wollte.

Das weibliche Geschlecht wird hierbei als wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung für diese Position betrachtet. Besonders in der Beratung von Frauen in Krisensituationen, wie beispielsweise bei sexueller Belästigung, ist es von großer Bedeutung, dass die Beraterin selbst weiblich ist. Geschädigte sind erfahrungsgemäß eher bereit, sich einer Geschlechtsgenossin anzuvertrauen.

Diese Einschränkung ist nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber intergeschlechtlichen Personen gerechtfertigt, so das BAG. Zwar können auch intergeschlechtliche Personen Diskriminierungserfahrungen machen, jedoch nicht in Bezug auf das weibliche Geschlecht, sondern aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit. Die Richter betonten, dass eine gesetzliche Regelung nicht auf individuelle Wahrnehmungen und subjektive Interpretationen aufbauen kann.

Im Hinblick auf die Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, verwies das Gericht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der das Frauenfördergebot verankert. Das BAG argumentierte, dass dieses Gebot Vorrang hat und die Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern langfristig sicherstellen soll. Die Diskriminierung ist daher gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Berufsfreiheit.

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