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Haftung eines Arbeitnehmers für Mehrwertsteuerbetrug

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Der Sachverhalt:

Die Klägerin, eine in Polen ansässige Gesellschaft, betreibt eine Tankstelle. Im Zeitraum von Januar 2010 bis April 2014 erstellte eine Mitarbeiterin der Klägerin 1679 Rechnungen über insgesamt etwa 320.000 €, die keine realen Warenverkäufe widerspiegelten. Diese Mitarbeiterin nutzte die Daten der mehrwertsteuerpflichtigen Klägerin ohne Wissen oder Zustimmung der Klägerin. Die betrügerischen Rechnungen wurden nicht in den Steuererklärungen der Klägerin erfasst. Die Empfänger dieser Rechnungen nutzten sie, um unberechtigte Mehrwertsteuererstattungen zu erhalten, ohne die entsprechende Steuer an den Staat zu zahlen.

Nach einer Steuerprüfung erließ die Finanzverwaltung einen Bescheid über die festgesetzte Höhe der von der Klägerin geschuldeten Mehrwertsteuer. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass das betrügerische Handeln aufgrund unzureichender Überwachung und Organisation innerhalb der Gesellschaft ermöglicht wurde. Die Klägerin legt diesen Bescheid vor den nationalen Gerichten an.

Das polnische Gericht, das mit dem Fall befasst ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Gericht möchte klären, wer gemäß Artikel 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zur Zahlung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden, oder die Arbeitnehmerin, die diese Daten nutzte, um falsche Rechnungen auszustellen.

Die Gründe:

Wenn eine Person gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der tatsächlichen Ausstellerin einer falschen Rechnung kennt, kann die Mehrwertsteuer nicht von dem vermeintlichen Aussteller geschuldet werden. In einem solchen Szenario liegt die Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Person, die die Rechnung tatsächlich ausgestellt hat. Eine andere Interpretation würde dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass betrügerische Anrufungen des Unionsrechts nicht gestattet sind.

Um als gutgläubig angesehen zu werden, muss der Arbeitgeber angemessene Sorgfalt walten lassen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und so zu verhindern, dass dessen Daten für die Erstellung falscher Rechnungen genutzt werden. Falls keine solche Sorgfalt nachgewiesen werden kann, wird der Arbeitgeber als die Person angesehen, die zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Es obliegt der Finanzverwaltung oder dem nationalen Gericht, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, ob der Arbeitgeber angemessene Sorgfalt walten ließ.

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