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Die erfreuliche Entscheidung folgt einer bestechend einfachen Logik. Wer sein Smartphone während der Arbeitszeit nutzt, kann gleichzeitig keine Arbeitsleistung erbringen. Damit tangiert das Verbot der Smartphonenutzung während der Arbeitszeit zweifelsfrei allein das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Zudem schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Hatte bereits das LAG Rheinland- Pfalz die Rechtslage wie das BAG beurteilt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09), hat das Arbeitsgericht München das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats noch zu Unrecht bejaht (vgl. ArbG München, Beschl. v. 18.11.2015 – 9 BVGa 52/15).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Argument des Betriebsrats, ein Smartphoneverbot während der Arbeitszeit könne individualrechtlich unzulässig sein, nicht überzeugt. Jedenfalls nach Auffassung des LAG Köln verstößt das Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone während der Arbeitszeit nicht gegen das Übermaßverbot und ist zulässig (LAG Köln, Urt. v. 19.12.2019 – 7 Sa 444/19).
Schließlich darf in der Praxis nicht außer Acht gelassen werden, dass nur das Smartphoneverbot während der Arbeitszeit mitbestimmungsfrei ist. Ein generelles Nutzungsverbot für Smartphones und Mobiltelefone im Betrieb auch während der Pausenzeiten unterliegt dagegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
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