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Tätowierungen spiegeln die individuelle Persönlichkeit wider – können jedoch auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer sich tätowieren lässt und danach aufgrund einer entzündeten Tätowierung krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, besitzt nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich festgestellt.
Tätowierungen haben sich gesellschaftlich etabliert – auch in der Arbeitswelt werden sie mittlerweile überwiegend toleriert. Doch welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn eine frisch gestochene Tätowierung medizinische Probleme nach sich zieht und eine Krankschreibung erforderlich wird?
Eine Beschäftigte in der Pflege hatte sich am Unterarm eine Tätowierung stechen lassen. Innerhalb kurzer Zeit kam es zu einer derart schwerwiegenden Entzündung der Hautstelle, dass eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Fortzahlung der Vergütung während dieser Zeit. Die betroffene Arbeitnehmerin betrachtete dies als widerrechtliche Gehaltskürzung und erhob Klage.
Die Klägerin stützte sich auf § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Diese Vorschrift gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingtem Ausfall für maximal sechs Wochen – allerdings nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt eintritt und kein Selbstverschulden festgestellt werden kann.
Das zuständige Gericht wies diese Rechtsauffassung zurück: Die eingetretene Entzündung stelle eine vorhersehbare Folge der willentlichen Entscheidung dar, sich tätowieren zu lassen.
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Im Mittelpunkt der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung stand die zentrale Frage: Trägt die Arbeitnehmerin die Verantwortung für ihre eigene Arbeitsunfähigkeit? Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Entzündung habe nicht vorhergesehen werden können – es handle sich um ein vom Tätowiervorgang losgelöstes Geschehen und somit nicht um einen selbst herbeigeführten Krankheitsfall. Sie stützte sich auf statistische Daten, die zeigen, dass Infektionen nach Tätowierungen lediglich in 1 bis 5 Prozent der Fälle eintreten. Außerdem berief sie sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz der persönlichen Lebensgestaltung – zu der auch das Tätowieren zähle.
Der Arbeitgeber vertrat eine gegenteilige Position – und erhielt Zustimmung vom Gericht. Er führte an, dass die Arbeitnehmerin in einen körperlichen Eingriff eingewilligt und damit das Infektionsrisiko bewusst akzeptiert habe. Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung stelle kein alltägliches Lebensrisiko dar, sondern eine vorhersehbare Folge einer freiwillig gewählten Maßnahme.
Schon das Arbeitsgericht Flensburg teilte diese Rechtsauffassung (Az. 2 Ca 278/24). Am 22. Mai 2025 schloss sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein diesem Urteil an (Az. 5 Sa 284 a/24): Die Arbeitgeberin war nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Nach Auffassung der Richter bestand ein Verschulden gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Dies sei anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer wesentlich von dem Verhalten abweicht, das ein besonnener Mensch zum Schutz eigener Interessen zeigen würde. Wer sich tätowieren lasse, müsse eine Entzündung einkalkulieren – selbst wenn diese statistisch nur selten vorkomme. Fünf Prozent stellten kein unwahrscheinliches Risiko dar, sondern ein reales Gefahrenpotenzial.
Das Gericht betonte: Die Arbeitnehmerin habe gezielt eine Handlung mit erkennbarem Gesundheitsrisiko durchgeführt und müsse folglich die arbeitsrechtlichen Folgen verantworten.
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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zog zur Begründung einen aufschlussreichen Vergleich heran: Bei Medikamenten werden Nebenwirkungen bereits ab einer Häufigkeit von mehr als einem Prozent als „häufig“ eingestuft. Eine Entzündung nach einer Tätowierung – mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von ein bis fünf Prozent – stelle somit kein vernachlässigbares Risiko dar. Die Klägerin hätte eine solche Komplikation vorhersehen können, stellte das Gericht fest.
Der Fall wurde damit eindeutig entschieden: Die durch die Tätowierung entstandene Arbeitsunfähigkeit galt als selbstverschuldet im Sinne von § 3 EFZG, weshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorlag.
Das Urteil vom 22. Mai 2025 besitzt noch keine Rechtskraft: Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, doch die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Beim Bundesarbeitsgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 AZN 370/25. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, bleibt die bisherige Rechtsprechung bestehen – und somit die arbeitsrechtliche Feststellung: Wer sich bewusst einem Eingriff mit erkennbarem Gesundheitsrisiko aussetzt, muss die Folgen selbst tragen.
Sie sind unsicher, ob eine Entgeltfortzahlungspflicht vorliegt? Ob Tätowierung, Extremsport oder medizinischer Eingriff – ein Rechtsanwalt prüft Ihren Fall und vertritt Ihre Interessen.
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