Bislang waren die deutschen Gerichte häufig zurückhaltend, wenn es darum ging, Schmerzensgeld für immaterielle Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen zu gewähren.
Viele Richter sahen solche Verstöße als geringfügig an, die nur in seltenen und schwerwiegenden Fällen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen würden. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zur Absicht des EU-Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) deutlich gemacht, dass deutsche Gerichte die Voraussetzungen und den Umfang von Art. 82 DSGVO nicht bloß mit dem Hinweis auf einen angeblich nicht vorhandenen Schaden abtun dürfen. Ein Schaden muss nicht zwangsläufig gravierend sein, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.
Das Urteil, bei dem ein Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,00 zugesprochen wurde, zählt zu den höchsten Beträgen, die in Deutschland bisher aufgrund eines Datenschutzverstoßes vor Gericht durchgesetzt werden konnten.
Dies verdeutlicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzes seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.
Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eindeutig festgelegt, dass bei Datenschutzverletzungen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden – wie etwa Schmerzensgeld – ersetzt werden müssen.
Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich; bereits ein abstrakter immaterieller Schaden genügt, um eine Entschädigung zu erhalten.