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Schmerzensgeld von € 8.000 wegen eines Datenschutzverstoßes: Klinkik muss haften

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € aufgrund eines Datenschutzverstoßes: Die Klinik ist haftbar!

Verstöße gegen den Datenschutz können erhebliche Schmerzensgeldansprüche nach Art. 82 DSGVO begründen, selbst bei abstrakten immateriellen Schäden. Gerichte erkennen zunehmend höhere Beträge an, wie ein Urteil über € 8.000 zeigt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten – die Deckungsanfrage sollte jedoch von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gestellt werden. Ich unterstütze Sie bundesweit.

Was ist passiert?

Ein HIV-positiver Patient wurde in einer Klinik behandelt und später dort als Mitarbeiter eingestellt. Die Klinik unterließ es jedoch, die sensiblen Gesundheitsdaten des neuen Mitarbeiters zu sperren.

Infolgedessen hatten einige Mitarbeiter der Klinik mehrere Wochen lang Zugang zu dem „Patientendeckblatt“, auf dem unter anderem die HIV-Diagnose des Mitarbeiters vermerkt war.

Obwohl lediglich Name, Anschrift, Krankenkasse und die schwer lesbare, dreibuchstabige Diagnose „HIV“ sichtbar waren, stellte dies einen erheblichen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Selbst diese minimalen Informationen hätten gesperrt werden müssen. Die Klinik versuchte, den Vorfall zu bagatellisieren, da nur wenige Personen Zugang zu den Daten hatten und diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien.

Jedoch ist zu bedenken, dass die HIV-Diagnose eines Mitarbeiters die Kollegen nichts angeht. Auch Angestellte im medizinischen Bereich haben das Recht darauf, dass ihre Patientendaten ausschließlich dem behandelnden Arzt und dessen Hilfspersonal zugänglich sind – und nur für den konkreten Behandlungsfall.

Insbesondere eine Diagnose wie HIV, die nach wie vor stark stigmatisiert ist, darf nicht leichtfertig preisgegeben werden. In diesem Fall führte die Offenlegung der Diagnose zu einem geänderten Verhalten der Kollegen.

Das Schmerzensgeld von € 8.000 nach Art. 82 DSGVO wäre wahrscheinlich noch höher ausgefallen, wenn weitere Details des Gesundheitszustands öffentlich einsehbar gewesen wären.

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Besonderheiten des Urteils: Prägende Entscheidung im Datenschutzrecht

Bislang waren die deutschen Gerichte häufig zurückhaltend, wenn es darum ging, Schmerzensgeld für immaterielle Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen zu gewähren.

Viele Richter sahen solche Verstöße als geringfügig an, die nur in seltenen und schwerwiegenden Fällen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen würden. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zur Absicht des EU-Gesetzgebers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) deutlich gemacht, dass deutsche Gerichte die Voraussetzungen und den Umfang von Art. 82 DSGVO nicht bloß mit dem Hinweis auf einen angeblich nicht vorhandenen Schaden abtun dürfen. Ein Schaden muss nicht zwangsläufig gravierend sein, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.

Das Urteil, bei dem ein Schmerzensgeld in Höhe von € 8.000,00 zugesprochen wurde, zählt zu den höchsten Beträgen, die in Deutschland bisher aufgrund eines Datenschutzverstoßes vor Gericht durchgesetzt werden konnten.

Dies verdeutlicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzes seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.

Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eindeutig festgelegt, dass bei Datenschutzverletzungen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden – wie etwa Schmerzensgeld – ersetzt werden müssen.

Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich; bereits ein abstrakter immaterieller Schaden genügt, um eine Entschädigung zu erhalten.

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Fazit: Schmerzensgeld bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht außer Acht lassen.

Im Falle eines Datenschutzverstoßes sollten Betroffene nicht nur Maßnahmen gegen den Verstoß ergreifen, sondern auch die Möglichkeit eines Schmerzensgeldes in Erwägung ziehen.

Rechtsschutzversicherungen decken in der Regel die Kosten, sofern die Versicherung zum Zeitpunkt des Verstoßes bestand.

Die Anfrage zur Kostenübernahme sollte jedoch einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden, um die Erfolgschancen zu erhöhen.

Ich unterstütze Sie bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sei es bei Widerruf, Löschung, Sperrung oder der Geltendmachung von Schmerzensgeld nach Datenschutzverstößen.

Wurden Ihre Daten am Arbeitsplatz unrechtmäßig verwendet? Ich kämpfe für Ihr Schmerzensgeld und setze Ihre Rechte im Rahmen der DSGVO durch. Lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten.

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