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Schönheitsreparaturen und alter Mietvertrag

Fachbeitrag im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch des Mieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Das Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2020 in einem mieterfreundlichen Urteil, dass, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung vertragsgemäß überlassen wurde und die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf ihn übertragen wurden, er vom Vermieter verlangen kann, dass dieser die Schönheitsreparaturen durchführt (BGH: 8.7.20, VIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18).

Im Fall VIII ZR 163/18 hatten die Mieter im Jahr 2002 eine unrenovierte Wohnung übernommen. Sie klagten gegen die Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, waren jedoch vor dem Amtsgericht und dem Landgericht (als Berufungsgericht) nicht erfolgreich. Im Fall VIII ZR 270/18 hatte der Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung erfolgreich auf Durchführung von Schönheitsreparaturen geklagt.

Der BGH hob beide Berufungsurteile auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Klärung an die Vorinstanzen, d.h., an die jeweiligen Landgerichte, bei denen zuvor die Berufung verhandelt wurde.

Der BGH bestätigte, dass die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung instand zu halten, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand der Wohnung wesentlich verschlechtert hat. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzen.

Verantwortlichkeit für Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis

In vielen Mietverträgen wird die Renovierungspflicht häufig auf den Mieter übertragen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt jedoch fest, dass der Vermieter dafür verantwortlich ist, die Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten.

Falls der Vermieter keine klare oder aktuelle Vertragsregelung zur Renovierung trifft, kann es dazu kommen, dass der Mieter Anspruch auf Schönheitsreparaturen hat – auch wenn der Vertrag ursprünglich eine Renovierungspflicht für den Mieter vorsieht.

Das ist vorteilhaft für den Mieter, da er den Vermieter zu Renovierungsarbeiten auffordern kann. Für den Vermieter ist dies jedoch ungünstig, da er unter Umständen für die Kosten der Renovierung aufkommen muss, wenn die Vertragsbestimmungen nicht eindeutig sind.

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