Das Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2020 in einem mieterfreundlichen Urteil, dass, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung vertragsgemäß überlassen wurde und die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf ihn übertragen wurden, er vom Vermieter verlangen kann, dass dieser die Schönheitsreparaturen durchführt (BGH: 8.7.20, VIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18).
Im Fall VIII ZR 163/18 hatten die Mieter im Jahr 2002 eine unrenovierte Wohnung übernommen. Sie klagten gegen die Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, waren jedoch vor dem Amtsgericht und dem Landgericht (als Berufungsgericht) nicht erfolgreich. Im Fall VIII ZR 270/18 hatte der Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung erfolgreich auf Durchführung von Schönheitsreparaturen geklagt.
Der BGH hob beide Berufungsurteile auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Klärung an die Vorinstanzen, d.h., an die jeweiligen Landgerichte, bei denen zuvor die Berufung verhandelt wurde.
Der BGH bestätigte, dass die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung instand zu halten, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand der Wohnung wesentlich verschlechtert hat. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzen.