Kontakt
Ihre Kanzlei Heilmann.
Adresse
Ludwig-Ermold-Str. 1
01217 Dresden
01217 Dresden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 09:00–17:00
Freitag 09:00-15:00
und nach Vereinbarung
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind.
BGH v. 26.1.2024 – V ZR 162/22
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 104.500 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Werkunternehmer, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Mit einem zweiten Hilfsantrag begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte alle Schäden zu ersetzen habe, die ihr durch die Auszahlung des Betrages von 104.500 € im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstehen.
Das AG gab der Klage im ersten Hilfsantrag und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob er BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Montag bis Donnerstag 09:00–17:00
Freitag 09:00-15:00
und nach Vereinbarung