Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist eine häufige Ursache für Kündigungen. Der Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmern einen gewissen Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen. Um diesen Schutz nach dem KSchG zu genießen, muss ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate lang ununterbrochen in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten tätig sein.
Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die Situation, in der ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Arbeitsunfähigkeit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Es gibt verschiedene Fallgruppen, die eine krankheitsbedingte, ordentliche Kündigung begründen können:
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Häufige Arbeitsunfähigkeit: Wenn wiederholte Krankheitsausfälle das Arbeitsumfeld erheblich beeinträchtigen.
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Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein wird, vertragsgemäß zu arbeiten.
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Lang andauernde Arbeitsunfähigkeit: Bei ungewisser Genesung nach einer langen Krankheitsperiode.
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Krankheitsbedingte Leistungsmängel: Wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit erheblich unter den vertraglichen Anforderungen liegt.
Eine ordentliche Kündigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist gerechtfertigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Eine negative Gesundheitsprognose vorliegt.
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Eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers besteht.
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Eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Arbeitgeber bei wiederholten, unabhängigen Kurzzeiterkrankungen eines Mitarbeiters für mehr als sechs Wochen im Jahr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. (Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer lang andauernden Krankheit die Entgeltfortzahlung ohnehin auf sechs Wochen begrenzt ist.)
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aufgrund von Krankheit wird praktisch nie in Betracht gezogen, da eine Krankheit dem Arbeitnehmer nicht zur Last gelegt werden kann und somit keinen Pflichtverstoß darstellt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit immer im Kontext des individuellen Falls erfolgt und entsprechend einzeln bewertet werden muss.