Kontakt
Ihre Kanzlei Heilmann.
Adresse
Ludwig-Ermold-Str. 1
01217 Dresden
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Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9:00–17:00
Freitag 09:00-15:00
und nach Vereinbarung
Im Baurecht bestehen vielfältige Rechtsbeziehungen z.B. in Werkverträgen, Lieferverträgen oder Dienstverträgen zwischen den am Bau Beteiligten, insbesondere Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekt, Bauträger, Subunternehmer.
Ich berate im privaten Baurecht Sie zu den vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherren und Bauunternehmen sowie bei Streitigkeiten über Kündigung, Abnahme, Gewährleistungsmängel, Verjährung und Vertragsstrafen.
Für Ihren individuellen Einzelfall erbringe ich Rechtsberatung nur im Rahmen eines verbindlichen Beratungsauftrages, d.h. auf der Grundlage vorheriger vollständiger Informationen durch Sie und gegen Entgelt.
Gerne können Sie vorab unverbindlich und kostenlos bei mir anfragen, was eine Beratung oder sonstige Dienstleistung kosten würde, um sich ein entscheidungsfähiges Bild zu machen.
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten – also Bauherr, Architekt, Unternehmer und Handwerker. Grundlage sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und häufig auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B).
Ich unterstütze Sie bei:
Gerade bei umfangreichen Bauprojekten ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend, um Baumängel oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Bauplanungsrecht ist Teil des öffentlichen Baurechts und legt fest, ob und wie auf einem Grundstück gebaut werden darf. Es regelt die zulässige Nutzung von Grundstücken, die Bebauungspläne und Flächennutzungspläne einer Gemeinde.
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, prüfe ich für Sie:
Bei Problemen mit der Genehmigung, Nutzungsänderungen oder Konflikten mit Nachbarn vertrete ich Ihre Interessen gegenüber den Behörden.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Bauvorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Während das Bauplanungsrecht die Zulässigkeit eines Bauvorhabens regelt, bestimmt das Bauordnungsrecht, wie gebaut werden darf. Es umfasst die technischen, gestalterischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an Bauwerke.
Ich berate Sie zu:
Bei Konflikten mit der Baubehörde – etwa wegen Bauordnungsverfügungen, Baustopps oder Abweichungen vom genehmigten Bauplan – prüfe ich Ihre Rechtslage und entwickle eine zielführende Strategie.
Bei rechtlichen Streitigkeiten im Bau- und Architektenrecht sind die ordentlichen Gerichte im privaten Baurecht zuständig. Diese Gerichte entscheiden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). In der Regel ist das Amtsgericht (AG) die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Aufgrund der hohen Streitwerte in Bauverfahren wird der Fall jedoch häufig direkt an das Landgericht (LG) überwiesen. Danach folgen das Oberlandesgericht (OLG) und schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Alternativ können die Parteien auch außergerichtliche Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) vereinbaren. Den örtlichen Gerichtsstand bestimmt der Erfüllungsort, also der Ort, an dem das Bauwerk errichtet werden soll, oder der Geschäftssitz bzw. Wohnsitz der Parteien.
Als Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht biete ich umfassende Beratung und Vertretung in allen relevanten Angelegenheiten. Das Bau- und Architektenrecht ist aufgrund ständig neuer Verordnungen, Reformen und aktueller Rechtsprechung sehr dynamisch und unübersichtlich. Mit meiner Beratung können Sie sicherstellen, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Meine Leistungen in diesem Bereich umfassen:
Gerne bin ich in allen diesen Themenbereichen im Baurecht für Sie tätig.
Auftragnehmer sind verpflichtet, die vereinbarte Arbeit in der vereinbarten Qualität und innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen. Sie müssen auch Mängel beheben und die Sicherheit auf der Baustelle gewährleisten.
Im privaten Baurecht sind verschiedene Verträge von Bedeutung, darunter:
Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt im privaten Baurecht. Sie stellt die formelle Bestätigung dar, dass das Bauwerk fertiggestellt ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Nach der Abnahme beginnt in der Regel die Gewährleistungsfrist. Es ist wichtig, Mängel vor der Abnahme zu identifizieren und zu beheben.
Der Bauherr hat gemäß dem Werkvertrag folgende Gewährleistungsrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Es ist wichtig, dem Bauunternehmer in einer Mängelrüge mit einer detaillierten Beschreibung der Mängel eine Frist zur Mängelbeseitigung mitzuteilen.
Montag bis Donnerstag 9:00–17:00
Freitag 09:00-15:00
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