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Das Insolvenzrecht umfasst diejenigen Rechtsfolgen, die aus einer drohenden oder tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei entstehen.
Neben dem eigentlichen Schuldner gibt es auch für andere am Verfahren Beteiligten erhebliche Rechtsfolgen.
Ich berate und vertrete Sie in der Abwehr von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder Geschäftsführerhaftung.
Dabei bin ich immer an einer effizienten, schnellen und wirtschaftlich vertretbaren Lösung für die Beteiligten interessiert.
Insolvenz tritt ein, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die Forderungen des Gläubigers zu erfüllen. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO), die EU-Verordnung über das Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sind ebenfalls relevant.
Der Zweck des Insolvenzverfahrens ist primär, die Ansprüche der Gläubiger zu erfüllen. Bei Privatpersonen hat die Insolvenz zusätzlich das Ziel, eine Restschuldbefreiung zu erreichen und somit einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Bei Unternehmen spricht man von Sanierung.
Es gibt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren:
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens.
Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit der Einreichung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht. Der Antrag kann sowohl vom Schuldner als auch von einem Gläubiger gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag formlos oder mündlich zu Protokoll zu geben. Eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags besteht für Unternehmen mit beschränkter Haftung, wie beispielsweise eine GmbH. Privatpersonen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, aber dies kann für Erben im Falle einer Nachlassinsolvenz relevant sein.
Dies setzt das Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Antragsgründe voraus:
Das Insolvenzgericht prüft den Antrag gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Unterschied zu einem Zivilprozess gilt gemäß der Insolvenzordnung (InsO) der Grundsatz der Amtsermittlung, d.h. das Gericht ermittelt von sich aus die für die Entscheidung relevanten Tatsachen. Allerdings kann ein Insolvenzverfahren erst eröffnet werden, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten decken kann.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Schuldner bleibt Eigentümer der Insolvenzmasse, kann jedoch nicht mehr darüber verfügen. Der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche rechtlichen Angelegenheiten. Die Rechtsform des Unternehmens wird aufgelöst und der Zweck des Unternehmens besteht nunmehr in der Verwertung des Vermögens. Zusätzlich können weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, beispielsweise ein Zustimmungsvorbehalt.
In einem Berichtstermin wird der Gläubigerversammlung die wirtschaftliche Lage des Schuldners erläutert. Beim darauf folgenden Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Höhe und Rang in der Forderungstabelle aufgelistet, sofern der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger keinen Widerspruch gegen die Forderung eingelegt haben.
Im Schlusstermin erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse. Zunächst werden die Verfahrenskosten, wie Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, beglichen. Anschließend werden Massegläubiger, die während des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen den Schuldner erworben haben, vor Insolvenzgläubigern bevorzugt befriedigt.
Nach Abschluss der Verteilung der Insolvenzmasse wird das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben.
Während eines Regelinsolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit, dass sich die beteiligten Parteien – auf Vorschlag des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der Gläubigerversammlung – auf einen Insolvenzplan einigen. Dieser Insolvenzplan ermöglicht Vereinbarungen, um das insolvente Unternehmen zu erhalten. Dies bringt mehrere Vorteile mit sich: Zum einen können dadurch erhebliche Kosten eingespart werden. Zum anderen erhalten die Gläubiger ihr Geld schneller und in höherer Höhe. Außerdem bleiben Geschäftsanteile und Rechtsträger erhalten. Der Insolvenzplan beinhaltet die wirtschaftliche Aufstellung des Unternehmens sowie die erforderlichen Maßnahmen. Nach gerichtlicher Prüfung und Bestätigung tritt der Insolvenzplan in Kraft. Das Insolvenzverfahren wird dadurch aufgehoben und die Insolvenzgläubiger können direkt aus dem Plan vollstrecken.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein spezielles Verfahren, das nur für Privatpersonen gilt, die nicht selbstständig oder freiberuflich tätig sind, sowie für Kleinunternehmer. In diesem Verfahren wird zunächst versucht, außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern durch einen Schuldenbereinigungsplan zu erzielen. Falls dies scheitert, kann ein gerichtliches Einigungsverfahren angestrebt werden. Wenn auch das scheitert, erfolgt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, bei dem sich der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Gläubiger mit den offenen Forderungen auseinandersetzen. Im Anschluss daran wird ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt, durch das der Schuldner von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen befreit wird.
Danach beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner einen Teil seines pfändbaren Einkommens abgeben muss. Darüber hinaus sind weitere Meldeauflagen zu beachten, damit am Ende die Restschuldbefreiung gewährt wird.
Wenn ein Nachlass überschuldet ist, schützt das Nachlassinsolvenzverfahren die Erben davor, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des verstorbenen Erblassers haften zu müssen. Die Gläubiger des Nachlasses werden ausschließlich aus dem Vermögen des Nachlasses befriedigt. Der Erbe muss innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dieses Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Insolvenzgericht hat die Verpflichtung, die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob Ermittlungen und möglicherweise eine Klage wegen der Erfolgsaussichten auf Verurteilung eingeleitet werden. Auch Gläubiger können eine Strafanzeige stellen. Die Insolvenzdelikte sind wie folgt geregelt:
Am relevantesten sind die Insolvenzverschleppung und die Gläubigerbegünstigung. Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn trotz Feststellung eines Insolvenzgrundes die Insolvenz zu spät angemeldet wird. Bei der Gläubigerbegünstigung wird eigenmächtig während der Insolvenz einem Gläubiger ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter bevorzugt behandelt – und somit werden die anderen Gläubiger benachteiligt.
Als Strafe können neben Geld- und Freiheitsstrafen auch die Verweigerung der Restschuldbefreiung verhängt werden. Dadurch bleibt es den Gläubigern möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Zusätzlich kann dem Verurteilten die Tätigkeit als Geschäftsführer untersagt werden.
In vielen Insolvenzverfahren sehen sich die Beteiligten, insbesondere Lieferanten, Dienstleister und Berater, mit der Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter konfrontiert (Insolvenzanfechtung nach § 129 ff InsO).
Im Rahmen dieser Insolvenzanfechtung können u.U. auch lang zurückliegende Zahlungen und damit hohe Beträge durch den Insolvenzverwalter des Schuldners zurückgefordert werden. Damit wird eine möglichst effiziente Abwehr des Anspruchs für Sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Ich vertrete Sie bei der Abwehr derartiger Ansprüche. Mit meinem juristischen Schwerpunkt im Insolvenzrecht und meinem betriebswirtschaftlichen Studienabschluss habe ich das richtige Rüstzeug für derartige Auseinandersetzungen. Ich stehe Ihnen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beratend zur Seite.
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft) ist in der Krise der Gesellschaft in besonderem Maße von einer möglichen Haftung des Insolvenzverwalters oder auch der Gläubiger bedroht. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ist der Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Bei der Begrenzung der daraus resultierenden Haftungsrisiken kommt es dabei wesentlich auf die formgerechte und fristgerechte Stellung des Insolvenzantrages an. Hier helfe ich bereits im Vorfeld einer drohenden Insolvenz die richtigen Schritte zu gehen.
Aus der Erfahrung heraus bitte ich Sie, sich möglichst frühzeitig vertrauensvoll an mich zu wenden. Eine Krise ist immer auch eine Chance und ich behandel ichahr Anliegen mit der gebotenen Sensibilität und Vertraulichkeit!
Für Ihren individuellen Einzelfall erbringe ich Rechtsberatung nur im Rahmen eines verbindlichen Beratungsauftrages, d.h. auf der Grundlage vorheriger vollständiger Informationen durch Sie und gegen Entgelt.
Gerne können Sie vorab unverbindlich und kostenlos bei mir anfragen, was eine Beratung oder sonstige Dienstleistung kosten würde, um sich ein entscheidungsfähiges Bild zu machen.
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Unternehmen von der Insolvenz bedroht ist, dass Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können oder dass Sie eine Insolvenzstraftat begangen haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin für Insolvenzrecht zur Seite. Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung und haben bereits viele Mandanten erfolgreich durch diese schwierige Phase begleitet.
Die Insolvenz stellt einen erheblichen wirtschaftlichen Einschnitt dar und bringt auch das Risiko einer Strafbarkeit mit sich. Um sicherzustellen, dass Ihre Schulden Sie nicht übermäßig belasten, ist es von großer Bedeutung, eine kompetente Vertretung an Ihrer Seite zu haben. Als Rechtsanwältin für Insolvenzrecht vertrete ich Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und den Behörden, um in der Insolvenz Ihr Vermögen und Ihr Ansehen zu schützen.
Es ist wichtig, schnell zu handeln, da bei der Anmeldung der Insolvenz bestimmte Fristen einzuhalten sind. Als Geschäftsführer haben Sie eine Frist von 3 Wochen, als Erbe von 2 Jahren. Während der Insolvenz besteht zudem das Risiko, die Restschuldbefreiung aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung zu verlieren.
Im Falle von Insolvenzstraftaten gilt wie bei anderen Strafvorwürfen auch: Äußern Sie sich nicht und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsbeistand. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Als Rechtsanwältin im Bereich Insolvenzrecht kümmere ich mich um alle Angelegenheiten, die mit dem Insolvenzrecht zusammenhängen.
Bei der Insolvenzanfechtung fordert der Insolvenzverwalter Zahlungen zurück, die das schuldnerische Unternehmen aus seiner Sicht zu Unrecht an Sie geleistet hat. Dazu schickt er Ihnen ein Anfechtungsschreiben mit einer Fristsetzung. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, bei denen ein Großkunde Insolvenz anmeldet, kann dies zu unternehmerischen Schwierigkeiten führen.
Wie lange eine Zahlung rückwirkend angefochten werden kann, hängt stark von den Bedingungen ab, unter denen sie geleistet wurde. Grob kann man einteilen, dass Zahlungen der letzten 3 Monate sehr häufig angefochten werden und Zahlungen der letzten 4 zurückliegenden Jahre in der Regel angefochten werden können. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können auch Zahlungen der letzten 10 Jahre angefochten werden
Mit dem Insolvenzplan besteht für das schuldnerische Unternehmen die Möglichkeit, weiter in der bisherigen Form zu existieren und eine Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen. Im Rahmen des Insolvenzplans erhalten alle Gläubiger eine vorher bestimmte Quote. Mit der Erfüllung des Insolvenzplans werden dem schuldnerischen Unternehmen alle noch offenen Forderungen erlassen. Allerdings werden nur die Forderungen der Gläubiger erfasst, die auch Bestandteil des Insolvenzplanes sind. Die Forderungen von Gläubigern, die nicht mit im Insolvenzplan aufgenommen wurden, sind davon auch nicht erfasst.
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen einem Schuldner die Möglichkeit auf Restschuldbefreiung verweigert werden kann. Dazu zählen beispielsweise das Begehen einer Insolvenzstraftat, das Nichterfüllen von Meldeauflagen oder das Zahlungen nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an einen anderen Gläubiger geleistet wurden.
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