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Schadensersatz nach DSGVO-Verstoß: Gelöschte Bewerbungsunterlagen sorgen für rechtliche Diskussion

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß: Gelöschte Bewerbungsunterlagen lösen rechtliche Debatte aus

Ein laufender Fall bewegt gegenwärtig die Arbeitsgerichte und birgt potenziell weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber: Ein Stellenbewerber macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines DSGVO-Verstoßes geltend, nachdem ein Betrieb seine Bewerbungsdokumente entfernt hatte – angeblich in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Bewerber kritisierte allerdings, dass ihm im Vorfeld keinerlei Auskunft zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Informationen gewährt wurde. Die mangelnde Transparenz habe bei ihm nach eigenen Angaben zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun ergibt sich die arbeits- und datenschutzrechtlich entscheidende Frage: Genügt dieses „emotionale Unbehagen“ für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO? Der Fall liegt mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Verstoß gegen die DSGVO im Bewerbungsverfahren: Entschädigungsforderung wegen gelöschter Bewerbungsunterlagen

Ein Bewerber für eine Stelle im Forderungsmanagement erhielt weder eine Antwort noch Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten und forderte daraufhin eigeninitiativ gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie seiner Daten an.
Das Unternehmen teilte ihm jedoch mit, dass alle Bewerbungsunterlagen „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ gelöscht worden seien. Der Bewerber wertete dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht und verlangte deswegen Schadensersatz.
Er begründete seinen Anspruch mit dem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten und dem daraus resultierenden „emotionalen Ungemach“; ferner entstünden ihm erheblicher Zeitaufwand, Mühe und ein Prozesskostenrisiko, weil der Arbeitgeber seine datenschutzrechtlichen Pflichten verletzt habe, und nach seiner Auffassung sei auch ein solcher Gefühlschaden als ersatzfähiger Schaden im Sinne der DSGVO zu betrachten.
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Arbeitsgericht Düsseldorf: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei bloßem Kontrollverlust über Bewerberdaten

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) wies die Klage eines Bewerbers ab, der nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz geltend gemacht hatte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vorlag.
Der Kläger rügte, der Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten – hervorgerufen durch das ausgebliebene Auskunftsrecht und die Löschung seiner Bewerbungsunterlagen – habe bei ihm zu „emotionalem Ungemach“ geführt. Das Gericht betonte jedoch, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO allein keinen Schadensersatzanspruch begründet.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein konkreter Schaden zu belegen, wie auch der EuGH und Teile der Fachliteratur herausstellen; der reine Kontrollverlust ohne nachweisbare Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität genügt nicht. Auch die Angabe des Unternehmens, die Unterlagen seien gelöscht worden, stelle kein Indiz für Missbrauch oder eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
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BAG suspendiert das Verfahren – EuGH soll über Schadensersatz bei DSGVO- Auskunftspflicht entscheiden

Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Verfahren befindet sich jetzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG), wurde aber durch Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25) ausgesetzt. Anlass dafür ist ein beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.05.2025.
Der EuGH soll klären, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO (Haftung und Anspruch auf Schadensersatz) derart auszulegen sind, dass bereits eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO – etwa durch verspätete oder unvollständige Auskunftserteilung – einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann.
Außerdem will das BAG klären lassen, ob bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundene Erschwernis, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen und Rechte geltend zu machen, als immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO zu bewerten ist.
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