Ein laufender Fall bewegt gegenwärtig die Arbeitsgerichte und birgt potenziell weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber: Ein Stellenbewerber macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines DSGVO-Verstoßes geltend, nachdem ein Betrieb seine Bewerbungsdokumente entfernt hatte – angeblich in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Bewerber kritisierte allerdings, dass ihm im Vorfeld keinerlei Auskunft zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Informationen gewährt wurde. Die mangelnde Transparenz habe bei ihm nach eigenen Angaben zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun ergibt sich die arbeits- und datenschutzrechtlich entscheidende Frage: Genügt dieses „emotionale Unbehagen“ für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO? Der Fall liegt mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).