Hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf eine Abfindung?
Durch eine Kündigungsschutzklage hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Kündigungsschutzklage ist auf Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis damit noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, gibt es keine Abfindung.
Kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden?
Nach §§ 9, 10 KSchG kann das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen, wenn die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war und dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Betriebsbedingte Kündigung im Falle von § 1a KSchG
Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, kann nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, wenn mit Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hinweist und der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.
Damit bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung an, wenn dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht dieses anzubieten hat, d.h. ein Abfindungsanspruch entsteht nicht automatisch.
In diesem Fall ist die Höhe der Abfindung gesetzlich in § 1a Abs. 2 KSchG geregelt und beträgt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein halbes Monatsverdienst.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Geht die Initiative zur Auflösung von Arbeitgeber aus, so wird dabei häufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Bedingungen dieser Vereinbarung wie z.B. die Abfindungshöhe sind frei verhandelbar. Eine gesetzliche Regelung für Form oder Inhalt besteht nicht, er muss nur gem. § 623 BGB schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sein.
Welche Abfindungshöhe ist in einem Aufhebungsvertrag angemessen?
Grundsätzlich ist die Abfindungshöhe frei verhandelbar. Bei der Bemessung der Abfindung sollte der Arbeitnehmer nicht nur in die Vergangenheit, sondern auch in die Zukunft blicken. Er sollte mit in Ansatz bringen, wie hoch sein wirtschaftlicher Schaden wäre, wenn eine ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Sofern also der wahrscheinliche Schaden um ein Vielfaches höher ist, als die Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr, sollte die Abfindung auch entsprechend hoch sein. Dies kann zB der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer keine neue Anstellung in Aussicht hat, die gleichwertig oder besser bezahlt ist.
Bekommt der Arbeitnehmer eine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?
Da es sich bei einem Auflösungsvertrag um eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch den AN handelt, er / sie stimmt ja dem Vertragsangebot zu, kann diese sozialrechtlich wie eine Eigenkündigung behandelt werden. Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages riskiert der Arbeitnehmer eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen bei der Bundesagentur für Arbeit, da der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.